Beginn des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen

Bei Schenkungen, die dem Finanzamt verschwiegen worden sind, beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Schenkung.

Bei hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern wer­den zusätz­lich Hin­ter­zie­hungs­zin­sen fäl­lig. Wäh­rend der Zins­satz im Gesetz ein­deu­tig gere­gelt ist, ist der Zeit­punkt, ab dem Zin­sen berech­net wer­den, nicht immer so ein­deu­tig. Bei der Schen­kungsteu­er beginnt der Zins­lauf nach Ansicht des Finanz­ge­richts Müns­ter zwölf Mona­te nach der nicht gemel­de­ten Schen­kung. Das ent­spre­che der drei­mo­na­ti­gen Anzei­ge­frist zuzüg­lich der durch­schnitt­li­chen Bear­bei­tungs­dau­er für eine Schen­kungsteu­er­erklä­rung.