Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zum Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfassend überarbeitet.

Von Zeit zu Zeit passt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen an die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs oder zwi­schen­zeit­lich erfolg­te Geset­zes­än­de­run­gen an. Bei der Steu­er­be­güns­ti­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen hat sich am Gesetz seit der letz­ten Aktua­li­sie­rung vor fast drei Jah­ren nichts geän­dert. Dafür hat der Bun­des­fi­nanz­hof in meh­re­ren Ver­fah­ren neue Fra­gen beant­wor­tet — fast durch­weg im Sinn der Steu­er­zah­ler.

Die­se Urtei­le sind jetzt in das Schrei­ben des Minis­te­ri­ums ein­ge­ar­bei­tet wor­den, sodass die Finanz­äm­ter nun mehr Leis­tun­gen für den Steu­er­bo­nus aner­ken­nen. Das Schrei­ben ent­hält wie bis­her eine lan­ge Lis­te mit Bei­spie­len zu begüns­tig­ten und nicht begüns­tig­ten Leis­tun­gen. Die neue Fas­sung ist in allen noch offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Hier sind die wesent­li­chen Ände­run­gen im Über­blick:

  • Haus­halts­be­griff: Der Begriff “im Haus­halt” kann auch das angren­zen­de Grund­stück umfas­sen, sofern die Leis­tung dem eige­nen Grund­stück dient. Der dazu not­wen­di­ge unmit­tel­ba­re räum­li­che Zusam­men­hang liegt nur vor, wenn bei­de Grund­stü­cke eine gemein­sa­me Gren­ze haben oder die­ser durch eine Grund­dienst­bar­keit ver­mit­telt wird. Somit kön­nen bei­spiels­wei­se Lohn­kos­ten für den Win­ter­dienst auf öffent­li­chen Geh­we­gen vor dem eige­nen Grund­stück als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen berück­sich­tigt wer­den.

  • Funk­ti­ons­prü­fung: Die Prü­fung der ord­nungs­ge­mä­ßen Funk­ti­on einer Anla­ge ist eben­so eine Hand­wer­k­erleis­tung, wie die Besei­ti­gung eines bereits ein­ge­tre­te­nen Scha­dens oder Maß­nah­men zur vor­beu­gen­den Scha­dens­ab­wehr. Es ist nicht erfor­der­lich, dass eine Repa­ra­tur- oder Instand­hal­tungs­maß­nah­me unmit­tel­bar folgt. Das gilt auch dann, wenn der Hand­wer­ker über den ord­nungs­ge­mä­ßen Ist­zu­stand eine Beschei­ni­gung für amt­li­che Zwe­cke erstellt. Somit kön­nen bei­spiels­wei­se die Dicht­heits­prü­fun­gen von Abwas­ser­lei­tun­gen, Kon­troll­maß­nah­men des TÜVs bei Fahr­stüh­len oder auch die Kon­trol­le von Blitz­schutz­an­la­gen begüns­tigt sein. Rein gut­ach­ter­li­che Tätig­kei­ten wie zum Bei­spiel eine Wert­ermitt­lung, die Erstel­lung eines Ener­gie­pas­ses oder Tätig­kei­ten im Zusam­men­hang mit einer Finan­zie­rung sind dage­gen wei­ter­hin nicht begüns­tig.

  • Not­ruf­sys­tem: Für ein mit der Betreu­ungs­pau­scha­le abge­gol­te­nes Not­ruf­sys­tem, das inner­halb einer Woh­nung im Rah­men des “Betreu­ten Woh­nens” Hil­fe­leis­tung rund um die Uhr sicher­stellt, kann laut dem über­ar­bei­te­ten Anwen­dungs­schrei­ben eben­falls die Steu­er­ermä­ßi­gung in Anspruch genom­men wer­den. Wird die Bereit­schaft auf Erbrin­gung einer Leis­tung im Bedarfs­fall dage­gen als eigen­stän­di­ge Leis­tung ver­gü­tet, ist sie nicht begüns­tigt. Etwas ande­res gilt nur dann, wenn der Bereit­schafts­dienst Neben­leis­tung einer ansons­ten begüns­tig­ten Haupt­leis­tung ist.

  • Haus­tier­be­treu­ung: Wer sei­ne Haus­tie­re zu Hau­se ver­sor­gen und betreu­en lässt, hat nun auch Anspruch auf den Steu­er­vor­teil, da Tätig­kei­ten wie das Füt­tern, die Fell­pfle­ge, das Aus­füh­ren und die sons­ti­ge Beschäf­ti­gung des Tie­res als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen aner­kannt wer­den kön­nen. Leis­tun­gen außer­halb des Haus­halts, ins­be­son­de­re die Unter­brin­gung in einer Tier­pen­si­on, sind jedoch wei­ter­hin nicht begüns­tigt.

  • Erschlie­ßungs­kos­ten: Auch Haus­an­schluss­kos­ten an die Ver- und Ent­sor­gungs­net­ze kön­nen im Rah­men der Steu­er­ermä­ßi­gung begüns­tigt sein. Das beauf­trag­te Unter­neh­men muss nicht in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen sein. Auch Klein­un­ter­neh­mer oder die öffent­li­che Hand kön­nen steu­er­be­güns­tig­te Hand­wer­k­erleis­tun­gen erbrin­gen. Maß­nah­men, die von der öffent­li­chen Hand oder einem von ihr beauf­trag­ten Drit­ten auf gesetz­li­cher Grund­la­ge erbracht und mit dem Haus­ei­gen­tü­mer nach öffent­lich-recht­li­chen Kri­te­ri­en abge­rech­net wer­den, sind jedoch laut dem Schrei­ben nicht begüns­tigt. Die­sen letz­ten Punkt hat der Bun­des­fi­nanz­hof aller­dings anders bewer­tet.

  • Arbeits­kos­ten­schät­zung: Eine Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs hat das Minis­te­ri­um nicht in vol­lem Umfang in sein aktua­li­sier­tes Schrei­ben über­nom­men. Wäh­rend die Rich­ter kei­ne Ein­wän­de gegen eine sach­ge­rech­te Schät­zung der Arbeits­kos­ten haben, sofern sich die­se nicht aus der Rech­nung ein­deu­tig erge­ben, hält das Minis­te­ri­um wei­ter dar­an fest, dass eine Schät­zung der Arbeits­kos­ten grund­sätz­lich nicht zuläs­sig ist.