Vertrauensschutz nach Einigung im Verfahren beim Finanzgericht

Lässt sich das Finanzamt im Verfahren beim Finanzgericht auf eine gütliche Einigung ein, darf es nicht später einen inhaltsgleichen Steuerbescheid mit anderer rechtlicher Begründung erlassen.

Ein Streit mit dem Finanz­amt beim Finanz­ge­richt kann auch durch eine Eini­gung bei­der Sei­ten bei­gelegt wer­den. Wenn das Finanz­amt nach einer sol­chen Eini­gung den ange­foch­te­nen Steu­er­be­scheid zwar wie ver­ein­bart auf­hebt, anschlie­ßend aber einen inhalts­glei­chen Steu­er­be­scheid erlässt, der nur recht­lich anders begrün­det wird, ver­stößt es gegen den Grund­satz von Treu und Glau­ben. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat daher den zwei­ten Steu­er­be­scheid kas­siert und dem Klä­ger ein Recht auf Ver­trau­ens­schutz gewährt.