Anzeigepflicht trotz strafbewehrtem Bankgeheimnis

Banken müssen bei der Meldung der Vermögenswerte eines Erblassers ans Finanzamt auch die von einer unselbständigen Niederlassung im Ausland verwahrten Vermögensgegenstände angeben.

Ban­ken müs­sen nach dem Tod des Kon­to­in­ha­bers dem Finanz­amt das bei ihnen hin­ter­leg­te Ver­mö­gen anzei­gen. Hat eine inlän­di­sche Bank eine unselbst­stän­di­ge Zweig­nie­der­las­sung im Aus­land, muss sie auch die von die­ser Nie­der­las­sung ver­wahr­ten oder ver­wal­te­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de mel­den. Die­se Anzei­ge­pflicht besteht laut einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs auch dann, wenn im ande­ren Staat (hier Öster­reich) ein straf­be­wehr­tes Bank­ge­heim­nis gilt.