Steuerklasse bei Schenkung des biologischen Vaters

Wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig auch der rechtliche Vater ist, kommt für eine Schenkung an das Kind trotzdem die günstige Steuerklasse I zur Anwendung.

Für eine Schen­kung des leib­li­chen Vaters an sein Kind gilt bei der Schen­kungsteu­er grund­sätz­lich die güns­tigs­te Steu­er­klas­se I mit dem ent­spre­chen­den Frei­be­trag von 400.000 Euro. Dar­an ändert sich laut dem Finanz­ge­richt Hes­sen auch dann nichts, wenn der bio­lo­gi­sche Vater nicht gleich­zei­tig der recht­li­che Vater ist. Im Gegen­satz zum Finanz­amt hält das Gericht die ein­schrän­ken­de Aus­le­gung des Geset­zes auf den recht­li­chen Vater nicht für zwin­gend. Außer­dem wider­spre­che sie den Grund­sät­zen der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. Dass Pfle­ge­kin­der nicht in die Steu­er­klas­se I fal­len, spie­le eben­falls kei­ne Rol­le.