Schadensersatz mindert nicht den abziehbaren Veräußerungsverlust

Von Dritten gezahlter Schadensersatz für den mit einer Kapitalanlage erlittenen Verlust mindert nicht den steuerlich abziehbaren Verlust aus dem Verkauf der Wertpapiere.

Ein Ehe­paar erlitt mit dem Kauf von Akti­en eines bestimm­ten Unter­neh­mens einen hohen Ver­lust. Weil der Jah­res­ab­schluss nicht kor­rekt geprüft wor­den war, erhiel­ten die Ehe­leu­te spä­ter eine Scha­dens­er­satz­leis­tung. Das Finanz­amt hat­te zwar den Ver­lust aner­kannt, woll­te aber den Scha­dens­er­satz gegen­rech­nen. Beim Bun­des­fi­nanz­hof kamen die Anle­ger schließ­lich zu ihrem Recht: Zwar sei­en bei der Fest­stel­lung des Ver­kaufs­er­lö­ses der Akti­en alle Gegen­leis­tun­gen zu berück­sich­ti­gen, die mit dem Ver­kaufs­vor­gang ver­bun­den sind. Weil der Scha­dens­er­satz aber auf einem kom­plett eigen­stän­di­gen Rechts­grund beruht, hat er auch kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Anschaf­fungs­kos­ten oder den Ver­äu­ße­rungs­er­lös der Akti­en.