Prüfung einer Überversorgung für Pensionsrückstellungen

Bei der Prüfung einer Überversorgung für Pensionsrückstellungen ist das zuletzt gezahlte Gehalt nicht grundsätzlich der alleinige Maßstab, wenn die Bezüge zuvor dauerhaft reduziert wurden.

Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen für einen Geschäfts­füh­rer akzep­tiert das Finanz­amt regel­mä­ßig nur dann, wenn der Pen­si­ons­an­spruch nicht zu einer Über­ver­sor­gung führt. Die läge vor, wenn der Pen­si­ons­an­spruch zusam­men mit dem Ren­ten­an­spruch aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung mehr als 75 % der Aktiv­be­zü­ge beträgt, die der Geschäfts­füh­rer im Wirt­schafts­jahr des jewei­li­gen Bilanz­stich­tags bezo­gen hat. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat grund­sätz­lich kei­ne Ein­wän­de gegen eine sol­che Prü­fung, stellt aber auch klar, dass bei einer dau­er­haf­ten Her­ab­set­zung der Bezü­ge des Geschäfts­füh­rers eine Modi­fi­zie­rung der 75 %-Gren­ze in Betracht kommt.