Arbeitsverhältnis zwischen nahestehenden Personen

Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen sind nicht in derselben Form auf Arbeitsverhältnisse mit Dritten anzuwenden, selbst wenn es sich um eine nahestehende Person handelt.

Weil ein Selbst­stän­di­ger sei­ne Büro­kraft statt mit Geld durch die Mög­lich­keit der Pri­vat­nut­zung eines auch betrieb­lich genutz­ten Fir­men­wa­gens ver­gü­te­te, wur­de das Finanz­amt hell­hö­rig. Es woll­te das Arbeits­ver­hält­nis nicht aner­ken­nen, weil die Mit­ar­bei­te­rin die ehe­ma­li­ge Lebens­ge­fähr­tin des Arbeit­ge­bers war und die Ver­gü­tung einem Fremd­ver­gleich nicht stand­hal­te. Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen hat dem Finanz­amt jedoch gleich dop­pelt eine Abfuhr erteilt. Die Grund­sät­ze für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Ver­trä­gen mit Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen, ins­be­son­de­re der Fremd­ver­gleich, sind auf Arbeits­ver­hält­nis­se zwi­schen frem­den Drit­ten gene­rell nicht anzu­wen­den. Das gilt nach der Über­zeu­gung des Gerichts auch dann, wenn zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer ein Nähe­ver­hält­nis besteht. Zudem sei die Ver­gü­tung im Streit­fall zwar unge­wöhn­lich, wäre aber selbst bei Anwen­dung des Fremd­ver­gleichs­prin­zips steu­er­lich anzu­er­ken­nen.