Arbeitsverhältnis zwischen nahestehenden Personen
Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen sind nicht in derselben Form auf Arbeitsverhältnisse mit Dritten anzuwenden, selbst wenn es sich um eine nahestehende Person handelt.
Weil ein Selbstständiger seine Bürokraft statt mit Geld durch die Möglichkeit der Privatnutzung eines auch betrieblich genutzten Firmenwagens vergütete, wurde das Finanzamt hellhörig. Es wollte das Arbeitsverhältnis nicht anerkennen, weil die Mitarbeiterin die ehemalige Lebensgefährtin des Arbeitgebers war und die Vergütung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Finanzamt jedoch gleich doppelt eine Abfuhr erteilt. Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen mit Familienangehörigen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten generell nicht anzuwenden. Das gilt nach der Überzeugung des Gerichts auch dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Näheverhältnis besteht. Zudem sei die Vergütung im Streitfall zwar ungewöhnlich, wäre aber selbst bei Anwendung des Fremdvergleichsprinzips steuerlich anzuerkennen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags