Klarstellungen zum Investitionsabzugsbetrag

Das Bundesfinanzministerium gibt neue Antworten auf Fragen zur Handhabung der Investitionsabzugsbeträge, auch in Bezug auf die ab 2016 gültige Gesetzesänderung.

Mit dem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kön­nen Unter­neh­men die Aus­ga­ben für eine geplan­te Anschaf­fung frü­her steu­er­lich berück­sich­ti­gen als das mit der nor­ma­len Abschrei­bung mög­lich wäre. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun sein Schrei­ben mit Ant­wor­ten auf Zwei­fels­fra­gen zu den Vor­aus­set­zun­gen und der prak­ti­schen Umset­zung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags grund­le­gend über­ar­bei­tet. Das neue Schrei­ben berück­sich­tigt sowohl die aktu­el­le Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs als auch die ab 2016 gel­ten­den gesetz­li­chen Ände­run­gen für den Abzugs­be­trag.

Die Ände­run­gen gegen­über der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­richt­li­nie haben wir im Fol­gen­den für Sie zusam­men­ge­fasst. Wegen der Geset­zes­än­de­run­gen gilt die neue Ver­wal­tungs­an­wei­sung unein­ge­schränkt nur für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, die in Wirt­schafts­jah­ren gel­tend gemacht wer­den, die nach dem 31. Dezem­ber 2015 enden. Für älte­re Abzugs­be­trä­ge bleibt die alte Ver­wal­tungs­an­wei­sung maß­geb­lich, aller­dings unter Anwen­dung meh­re­rer Ände­run­gen im neu­en Schrei­ben, die haupt­säch­lich auf Ent­schei­dun­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs zurück­ge­hen.

  • Inves­ti­ti­ons­ab­sicht: Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge kön­nen seit 2016 ohne wei­te­re Anga­ben gel­tend gemacht wer­den. Der bis­her sehr streit­an­fäl­li­ge Nach­weis oder die Glaub­haft­ma­chung einer Inves­ti­ti­ons­ab­sicht ist damit nicht mehr erfor­der­lich.

  • Gel­tend­ma­chung: Der Abzugs­be­trag kann ent­we­der im Rah­men der Steu­er­erklä­rung oder — bei Vor­lie­gen der ver­fah­rens­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen — auch noch nach der erst­ma­li­gen Steu­er­fest­set­zung (z. B. im Rechts­be­helfs­ver­fah­ren oder durch Ände­rungs­an­trag) gel­tend gemacht wer­den. Das gilt auch bei noch nicht abge­schlos­se­nen Betriebs­er­öff­nun­gen.

  • Betriebs­er­öff­nung: Begüns­tigt sind jetzt auch Betrie­be, die sich noch in der Eröff­nungs­pha­se befin­den. Die Betriebs­er­öff­nungs­pha­se beginnt, wenn der Unter­neh­mer erst­mals Tätig­kei­ten aus­übt, die objek­tiv erkenn­bar auf die Vor­be­rei­tung der beab­sich­tig­ten betrieb­li­chen Tätig­keit gerich­tet sind und endet erst, wenn alle wesent­li­chen Grund­la­gen vor­han­den sind. In Zwei­fels­fäl­len muss der Unter­neh­mer die Betriebs­er­öff­nungs­ab­sicht glaub­haft machen. Indi­zi­en für eine Betriebs­er­öff­nung sind bei­spiels­wei­se eine Gewer­be­an­mel­dung, bean­trag­te Kre­di­te oder Unter­la­gen, aus denen sich die geplan­te Anschaf­fung oder Her­stel­lung der wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen ergibt.

  • Betriebs­über­tra­gung: Vor einer unent­gelt­li­chen Betriebs­über­tra­gung kann der bis­he­ri­ge Betriebs­in­ha­ber auch dann noch Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge in Anspruch neh­men, wenn davon aus­zu­ge­hen ist, dass er vor der Über­tra­gung kei­ne begüns­tig­te Inves­ti­tio­nen mehr tätigt. Glei­ches gilt in Wirt­schafts­jah­ren vor einer Ein­brin­gung von Betriebs­ver­mö­gen in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft. Behält der Inha­ber im Rah­men einer Betriebs­ver­äu­ße­rung, Betriebs­auf­ga­be oder Ein­brin­gung in einen ande­ren Betrieb Betriebs­ver­mö­gen zurück und übt sei­ne bis­he­ri­ge Tätig­keit wei­ter­hin mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht aus, kön­nen für mit dem “Rest­be­trieb” im Zusam­men­hang ste­hen­de Inves­ti­tio­nen wei­ter­hin Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge in Anspruch genom­men wer­den.

  • Daten­über­mitt­lung: Im Gegen­zug zur Strei­chung der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht als Anspruchs­vor­aus­set­zung hat der Gesetz­ge­ber eine Pflicht zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung aller mit dem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ver­bun­de­nen Vor­gän­ge (Gel­tend­ma­chung, Hin­zu­rech­nung, Rück­gän­gig­ma­chung) nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Daten­satz ein­ge­führt. Ein­zel­un­ter­neh­mer und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten müs­sen die Daten je nach Gewinn­ermitt­lungs­art zusam­men mit der E-Bilanz oder der Anla­ge EÜR über­mit­teln. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sol­len die Anga­ben dage­gen nicht in der E-Bilanz über­mit­teln, son­dern in der Anla­ge GK zur Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung. Wer­den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge rück­gän­gig gemacht, nach­träg­lich bean­sprucht oder geän­dert, ist jeweils eine berich­tig­te Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung für alle betrof­fe­nen Jah­re zu über­mit­teln. Wenn die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung aus wirt­schaft­li­chen oder per­sön­li­chen Grün­den unzu­mut­bar ist (Här­te­fäl­le), kann auf Antrag auch wei­ter­hin eine Über­mitt­lung in Papier­form erfol­gen.

  • Hin­zu­rech­nun­gen: Der Gewinn kann im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung eines begüns­tig­ten Wirt­schafts­guts um bis zu 40 % der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten erhöht und im Gegen­zug eine Son­der­ab­schrei­bung auf die Anschaf­fung oder Her­stel­lung in glei­cher Höhe vor­ge­nom­men wer­den. Die­se Mög­lich­keit besteht auch für nach­träg­lich anfal­len­de Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten. Vor­aus­set­zung ist aber, dass die­se Hin­zu­rech­nung die Höhe der ins­ge­samt gel­tend gemach­ten und bis­lang noch unge­nutz­ten Abzugs­be­trä­ge nicht über­steigt. Nach­dem für einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag jedoch kei­ne Anga­ben zur geplan­ten Inves­ti­ti­on mehr nötig sind, ist die Zuord­nung eines gel­tend gemach­ten Abzugs­be­trags zu einer Inves­ti­ti­on nicht mehr zwangs­läu­fig ein­deu­tig. Bei der Hin­zu­rech­nung muss daher nun ange­ge­ben wer­den, wel­che Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge ver­wen­det wer­den (Abzugs­jahr und Höhe). Der Unter­neh­mer kann damit auch erst nach der Inves­ti­ti­on ent­schei­den, ob und in wel­chem Umfang in Anspruch genom­me­ne Abzugs­be­trä­ge den getä­tig­ten Inves­ti­tio­nen zuge­ord­net wer­den. Teil­hin­zu­rech­nun­gen sind eben­falls mög­lich.

  • Ände­run­gen: Hat der Unter­neh­mer ande­re begüns­tig­te Inves­ti­tio­nen getä­tigt, kön­nen Abzugs­be­trä­ge, deren Hin­zu­rech­nung wie­der rück­gän­gig gemacht wur­de, nun auf die­se Inves­ti­tio­nen über­tra­gen wer­den, soweit die Ver­an­la­gung für das jewei­li­ge Inves­ti­ti­ons­jahr noch änder­bar ist. Auch eine vor­zei­ti­ge Rück­gän­gig­ma­chung des Abzugs­be­trags oder eine Ver­wen­dung für ande­re künf­ti­ge Inves­ti­tio­nen ist mög­lich, wenn die drei­jäh­ri­ge Inves­ti­ti­ons­frist noch nicht abge­lau­fen ist.

  • Außer­be­trieb­li­che Nut­zung: Die außer­be­trieb­li­che Nut­zung eines Wirt­schafts­gu­tes ist zeit­raum­be­zo­gen und nicht wirt­schafts­jahr­be­zo­gen zu prü­fen. Eine schäd­li­che Ver­wen­dung liegt nicht vor, wenn das Wirt­schafts­gut im Wirt­schafts­jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung zwar mehr als 10 % pri­vat genutzt wird, aber bezo­gen auf den gesam­ten Nut­zungs­zeit­raum (von der Anschaf­fung oder Her­stel­lung bis zum Ende des der Anschaf­fung oder Her­stel­lung fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res) die 10 %-Gren­ze nicht über­steigt.

  • Betrieb­li­che Nut­zung: Die Ver­blei­bens- und Nut­zungs­fris­ten wer­den betriebs­be­zo­gen geprüft. Das bedeu­tet, dass die Nut­zung eines begüns­tig­ten Wirt­schafts­gu­tes in einem ande­ren Betrieb des Unter­neh­mers zu mehr als 10 % grund­sätz­lich eine schäd­li­che außer­be­trieb­li­che Ver­wen­dung dar­stellt. Beträgt der pri­va­te Nut­zungs­an­teil nicht mehr als 10 %, ist die Nut­zung des Wirt­schafts­gu­tes in einem ande­ren Betrieb jedoch dann unschäd­lich, wenn ein ein­heit­li­ches Unter­neh­men aus steu­er­li­chen Grün­den funk­tio­nell in zwei Betrie­be auf­ge­teilt wur­de. Außer­dem ist die Ver­wen­dung im ande­ren Betrieb unschäd­lich, soweit das Wirt­schafts­gut not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen (eigen­be­trieb­li­che Nut­zung mehr als 50 %) des Betriebs ist, für den der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gel­tend gemacht wur­de.

  • Block­heiz­kraft­wer­ke: Block­heiz­kraft­wer­ke erhal­ten nun die glei­che Aus­nah­me­stel­lung wie eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Damit gilt der pri­va­te Ver­brauch nicht mehr als schäd­li­che außer­be­trieb­li­che Nut­zung. Bis­her konn­te für ein Block­heiz­kraft­werk kein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gel­tend gemacht wer­den, wenn die erzeug­te Wär­me zu mehr als 10 % pri­vat genutzt wur­de.

  • Kapi­tal­kon­to: Weil die Durch­füh­rung der Abzü­ge und Hin­zu­rech­nun­gen bei Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen grund­sätz­lich außer­bi­lan­zi­ell erfolgt, bleibt das steu­er­bi­lan­zi­el­le Kapi­tal­kon­to von Kom­man­di­tis­ten durch den Abzugs­be­trag unbe­rührt. Ledig­lich die inner­bi­lan­zi­el­le Min­de­rung der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten (Son­der­ab­schrei­bung) ist Teil des Steu­er­bi­lanz­er­geb­nis­ses und wirkt sich damit auf die Höhe des steu­er­li­chen Kapi­tal­kon­tos aus.