Frühjahrsputz im Steuerrecht

Die Finanzverwaltung veröffentlicht jedes Jahr eine Liste von Verwaltungsanweisungen, die in Zukunft nicht mehr angewendet werden sollen.

Seit eini­gen Jah­ren ver­öf­fent­licht die Finanz­ver­wal­tung im Früh­jahr immer eine Posi­tiv­lis­te der wei­ter­hin gül­ti­gen Schrei­ben und gleich lau­ten­den Erlas­se der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der. Damit will das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den Wild­wuchs an Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen begren­zen. Auch wenn sich die Regie­rung damit ein löb­li­ches Ziel gesetzt hat, wird es doch nicht ganz erreicht: Ins­ge­samt 101 Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen sol­len nach dem 31. Dezem­ber 2015 nicht mehr ange­wen­det wer­den. Das sind 35 Doku­men­te weni­ger als beim letzt­jäh­ri­gen Früh­jahrs­putz aus­sor­tiert wur­den. Im Ver­gleich dazu ist die Lis­te wei­ter­hin gül­ti­ger Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen 96 Sei­ten lang und hat 1.697 Ein­trä­ge — 37 mehr als im letz­ten Jahr.