Umsatzsteuerpflicht der Abmahnung eines Mitbewerbers

Die Abmahnung eines Mitbewerbers wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist mit einer Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbar und daher eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Die Abmah­nung eines Mit­be­wer­bers auf­grund eines Wett­be­werbs­ver­sto­ßes ist eine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tung. Die Zah­lung des Mit­be­wer­bers ist damit kein steu­er­frei­er Scha­den­er­satz für die ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen und Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat mit die­ser Ent­schei­dung dem Finanz­amt Recht gege­ben, das nach einer Prü­fung den Umsatz des Abmah­ners ent­spre­chend erhöht hat­te. Den Abge­mahn­ten wur­den nur die Net­to­ge­büh­ren des Anwalts in Rech­nung gestellt. Der Bun­des­fi­nanz­hof sah in der Abmah­nung aber eine Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag und damit einen Leis­tungs­aus­tausch gegen Ent­gelt.