PC-gestütztes Kassensystem wird vom Finanzamt nicht anerkannt
Bereits die Möglichkeit, dass ein Kassensystem manipulierbar ist, berechtigt das Finanzamt zu Hinzuschätzungen, auch wenn es keine Hinweise auf eine Manipulation gibt.
Vor allem in bargeldintensiven Betrieben schauen die Betriebsprüfer ganz genau darauf, ob die Kassenführung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Stellt sich heraus, dass die Aufzeichnungen manipuliert werden können, sind Schätzungen durch den Prüfer vorprogrammiert. Eine PC-gestützte Kassensoftware gilt da automatisch als verdächtig. Das Finanzgericht Münster hat dem Finanzamt beigepflichtet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer tatsächlich Manipulationen vorgenommen hat oder wie groß der technische Aufwand dafür gewesen wäre. Allein die Tatsache, dass Manipulationen technisch nicht ausgeschlossen werden können, rechtfertigt bereits die Hinzuschätzung, meint das Gericht.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer