Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen und Freiberuflern
Ein Schreibtisch in den Betriebsräumen ist nicht automatisch ein voll nutzbarer Arbeitsplatz, weswegen Selbstständige zumindest in bestimmten Fällen trotzdem Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen können.
Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer erkennt das Finanzamt nur dann an, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in den Betriebsräumen eines Selbstständigen ist aber automatisch ein solcher “anderer Arbeitsplatz”. Ein selbstständiger Logopäde hatte deshalb beim Bundesfinanzhof Erfolg mit seiner Klage, weil die angemieteten Praxisräume allein für die Behandlung von Patienten ausgestattet waren. Der andere Arbeitsplatz muss nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs so beschaffen sein, dass der Selbstständige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen