Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen und Freiberuflern

Ein Schreibtisch in den Betriebsräumen ist nicht automatisch ein voll nutzbarer Arbeitsplatz, weswegen Selbstständige zumindest in bestimmten Fällen trotzdem Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen können.

Aus­ga­ben für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer erkennt das Finanz­amt nur dann an, wenn für die beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Nicht jeder Schreib­tisch­ar­beits­platz in den Betriebs­räu­men eines Selbst­stän­di­gen ist aber auto­ma­tisch ein sol­cher “ande­rer Arbeits­platz”. Ein selbst­stän­di­ger Logo­pä­de hat­te des­halb beim Bun­des­fi­nanz­hof Erfolg mit sei­ner Kla­ge, weil die ange­mie­te­ten Pra­xis­räu­me allein für die Behand­lung von Pati­en­ten aus­ge­stat­tet waren. Der ande­re Arbeits­platz muss näm­lich nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs so beschaf­fen sein, dass der Selbst­stän­di­ge auf das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht ange­wie­sen ist.