Badrenovierung im Home Office

Die Ausgaben für die Renovierung eines Badezimmers in der als Home Office an den Arbeitgeber vermieteten Wohnung müssen im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers liegen, um steuerlich abziehbar zu sein.

Die Kos­ten für die Reno­vie­rung einer ver­mie­te­ten Woh­nung sind nor­ma­ler­wei­se als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich abzieh­bar. Ist die Woh­nung aber als Home-Office an den Arbeit­ge­ber ver­mie­tet, schaut das Finanz­amt oft genau­er hin. Einem Ver­triebs­lei­ter strich das Finanz­amt den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die Reno­vie­rung des Bades gleich aus meh­re­ren Grün­den. In der dar­auf fol­gen­den Kla­ge erkann­te das Finanz­ge­richt Köln dann zwar die Ver­mie­tung an, ließ aber nur ein Drit­tel der Reno­vie­rungs­kos­ten zum Abzug zu. Es strich die Aus­ga­ben, die es nicht als vom vor­ran­gi­gen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers abge­deckt ansah. Eine Toi­let­te samt Wasch­be­cken für das Home-Office hielt das Gericht für not­wen­dig und ange­mes­sen, aber ein kom­plet­tes behin­der­ten­ge­rech­tes Bade­zim­mer mit Dusche und Bade­wan­ne sei für die Arbeit nicht erfor­der­lich. Die Aus­ga­ben für die­sen Teil hat das Gericht daher nicht aner­kannt.