Wertveränderung bei Fremdwährungsdarlehen

Für ein unbefristetes Fremdwährungsdarlehen können Wertveränderungen durch Kursschwankungen ab 10 % bilanzwirksam berücksichtigt werden.

Bei einem unbe­fris­te­ten Dar­le­hen in einer ande­ren Wäh­rung ist eine vor­aus­sicht­lich dau­er­haf­te Wert­ver­än­de­rung anzu­neh­men, wenn sich der Wech­sel­kurs für einen Bilanz­stich­tag um min­des­tens 20 % oder für zwei auf­ein­an­der­fol­gen­de Bilanz­stich­ta­ge um min­des­tens 10 % ver­än­dert hat. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat mit die­ser Begrün­dung einem Unter­neh­men die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt, nach­dem das Unter­neh­men für ein Dar­le­hen in Schwei­zer Fran­ken eine Teil­wert­zu­schrei­bung wegen des gestie­ge­nen Wech­sel­kur­ses vor­ge­nom­men hat­te.