GWG-Abschreibung per Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können auch Wirtschaftsgüter mit höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.

Ob ein Wirt­schafts­gut nach den Regeln für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter abge­schrie­ben wer­den kann, hängt nicht vom Kauf­preis oder den direk­ten Her­stel­lungs­kos­ten des Wirt­schafts­guts ab, son­dern vom steu­er­lich anzu­set­zen­den Wert. Die­ser kann höher als der Kauf­preis aus­fal­len, bei­spiels­wei­se wenn bei der Anschaf­fung Ver­sand­kos­ten oder ande­re Neben­kos­ten ange­fal­len sind. Durch die geschick­te Aus­nut­zung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags kann der anzu­set­zen­de Wert aber auch um bis zu 40 % gedrückt wer­den.

Die Anfor­de­run­gen an die Gel­tend­ma­chung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges wur­den 2016 deut­lich redu­ziert. Seit­her muss weder die Art oder Funk­ti­on des anzu­schaf­fen­den Wirt­schafts­guts noch die Höhe der vor­aus­sicht­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ange­ge­ben wer­den. Ent­schei­dend ist damit in ers­ter Linie, ob der Betrieb das jeweils anzu­wen­den­de Grö­ßen­merk­mal unter­schrei­tet. Bei bilan­zie­ren­den Unter­neh­men darf das Betriebs­ver­mö­gen nicht mehr als 235.000 Euro betra­gen, und bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung darf der Gewinn nicht über 100.000 Euro lie­gen. Für land- und forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be gilt eine Gren­ze beim (Ersatz-)Wirtschaftswert von 125.000 Euro.

Wenn das anzu­wen­den­de Grö­ßen­merk­mal nicht über­schrit­ten wird, kann der Betrieb Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge von bis zu 200.000 Euro in Anspruch neh­men. Den Abzugs­be­trag muss der Betrieb vor dem Wirt­schafts­jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung gel­tend machen. Im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung kön­nen dann dem steu­er­pflich­ti­gen Gewinn bis zu 40 % der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten gewinn­er­hö­hend hin­zu­ge­rech­net wer­den, soweit in ent­spre­chen­der Höhe noch unge­nutz­te Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge vor­han­den sind. Im Gegen­zug kön­nen die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für das Wirt­schafts­gut maxi­mal in Höhe der Hin­zu­rech­nung gewinn­min­dernd her­ab­ge­setzt wer­den.

Für die Abschrei­bung des Wirt­schafts­guts sind dann nur die redu­zier­ten Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten anzu­set­zen. Lie­gen die­se unter­halb der Wert­gren­ze für die Sofort­ab­schrei­bung oder den Sam­mel­pos­ten, kann damit für das Wirt­schafts­gut auch die Sam­mel­pos­ten- oder Sofort­ab­schrei­bung genutzt wer­den. Ab 2018 kön­nen durch die Nut­zung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags damit Wirt­schafts­gü­ter mit Net­to­an­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von bis zu 1.333 Euro sofort abge­schrie­ben wer­den (1.333,00 Euro abzgl. 40 % = 799,80 Euro). Die Ober­gren­ze für die Sam­mel­pos­ten­ab­schrei­bung bleibt unver­än­dert, sodass hier Wirt­schafts­gü­ter wei­ter­hin bis 1.666 Euro ein­be­zo­gen wer­den kön­nen (1.666,00 Euro abzgl. 40 % = 999,60 Euro).

Bei­spiel: Für die 2018 geplan­te Anschaf­fung von vier hoch-wer­ti­gen Büro­stüh­len mit einem Net­to­preis von je 1.050 Euro nimmt das Unter­neh­men 2017 einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag von 1.200 Euro in Anspruch. Nach dem Kauf der Stüh­le im Jahr 2018 wird der Abzugs­be­trag in Höhe von je 300 Euro pro Stuhl ver­braucht. Der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn steigt damit um die Hin­zu­rech­nung von 1.200 Euro, die Her­ab­set­zung der Anschaf­fungs­kos­ten wirkt aber in glei­cher Höhe gewinn­min­dernd. Zudem hat dadurch jeder Stuhl nur noch abzu­schrei­ben­de Net­to­an­schaf­fungs­kos­ten von 750 Euro und kann so statt der regu­lä­ren Abschrei­bung über 13 Jah­re sofort als GWG abge­schrie­ben wer­den.