Sofortabschreibung und GWG-Sammelposten

Ab 2018 gelten höhere Grenzbeträge für die Sammelposten- oder Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Wirt­schafts­gü­ter für das Anla­ge­ver­mö­gen müs­sen in der Regel über meh­re­re Jah­re abge­schrie­ben wer­den. Zwar bedeu­tet die Anschaf­fung oder Her­stel­lung einen gewis­sen finan­zi­el­len Auf­wand, doch dem Steu­er­zah­ler geht erst ein­mal kein Ver­mö­gen ver­lo­ren, denn er hat nun statt Geld ein gleich­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut. Erst die Wert­min­de­rung durch Alte­rung und den Gebrauch führt zu einer tat­säch­li­chen Ver­mö­gens­min­de­rung und wird steu­er­lich durch die Abset­zung für Abnut­zung (AfA) berück­sich­tigt.

Bei wert­vol­len Wirt­schafts­gü­tern mag der Auf­wand für die jähr­li­che Ermitt­lung und Ver­bu­chung der AfA für jedes ein­zel­ne Wirt­schafts­gut gerecht­fer­tigt sein. Für Wirt­schafts­gü­ter mit gerin­gem Wert (GWG) wäre er aber in jedem Fall über­trie­ben. Das Steu­er­recht sieht daher schon lan­ge vor, dass Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten unter­halb eines bestimm­ten Betrags sofort in vol­ler Höhe abge­schrie­ben wer­den kön­nen. Seit 1965 lag die­se Wert­gren­ze bei 800 DM und wur­de mit der durch die Euro­ein­füh­rung beding­ten Umrech­nung auf 410 Euro auf­ge­run­det.

Preis­stei­ge­run­gen haben dazu geführt, dass die seit über 50 Jah­ren im Wesent­li­chen unver­än­der­te Wert­gren­ze immer weni­ger Wirt­schafts­gü­ter erfasst. Das ändert sich mit dem 1. Janu­ar 2018, denn alle ab die­sem Tag ange­schaff­ten, her­ge­stell­ten oder ins Unter­neh­men ein­ge­leg­ten Wirt­schafts­gü­ter kön­nen bis zu einem Auf­wand von 800 Euro im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung sofort voll abge­schrie­ben wer­den. Wer statt der GWG-Abschrei­bung die Sam­mel­pos­ten­ab­schrei­bung nutzt, kann ab 2018 Wirt­schafts­gü­ter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bis­her 150 Euro sofort voll abschrei­ben. Auch die Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten für GWG grei­fen ab 2018 erst ab einem Wert von 250 Euro statt 150 Euro.

Für die Abschrei­bung von Wirt­schafts­gü­tern mit gerin­gem Wert gibt es nach wie vor vier Alter­na­ti­ven, zwi­schen denen der Eigen­tü­mer weit­ge­hend frei wäh­len kann:

  • Sofor­ti­ger Auf­wand: Wirt­schafts­gü­ter mit einem Wert unter der Doku­men­ta­ti­ons­pflicht­schwel­le von 150 Euro (bzw. 250 Euro ab 2018) wer­den übli­cher­wei­se als sofort abzu­zie­hen­der Auf­wand erfasst und sind damit kei­ne GWG im enge­ren Sinn.

  • GWG-Abschrei­bung: Für Wirt­schafts­gü­ter mit einem Wert von bis zu 410 Euro (800 Euro ab 2018) gibt es die Abschrei­bung als GWG. Die Kos­ten wer­den dabei eben­falls in vol­ler Höhe im Jahr des Zugangs abge­zo­gen, aber die Wirt­schafts­gü­ter sind mit dem Tag des Betriebs­zu­gangs und den jewei­li­gen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ein­zeln zu erfas­sen. Das kann direkt in der Buch­füh­rung gesche­hen oder in einem sepa­ra­ten Ver­zeich­nis.

  • Sam­mel­pos­ten: Mit dem Sam­mel­pos­ten lässt sich der Auf­wand einer indi­vi­du­el­len Abschrei­bung wei­ter redu­zie­ren, aber um den Preis einer Abschrei­bung über 5 Jah­re. Außer­dem wer­den alle im sel­ben Jahr ange­schaff­ten Wirt­schafts­gü­ter mit einem Wert zwi­schen 150 Euro (250 Euro ab 2018) und 1.000 Euro dem Sam­mel­pos­ten zuge­ord­net, wenn die Rege­lung genutzt wird.

  • Nor­ma­le Abschrei­bung: Auch Wirt­schafts­gü­ter mit gerin­gem Wert kön­nen über die gewöhn­li­che Nut­zungs­dau­er abge­schrie­ben wer­den, sofern sie nicht auf­grund der Anwen­dung der Sam­mel­pos­ten­re­ge­lung zwin­gend die­sem zuzu­ord­nen sind.