Vereinbarung über Sonderausgabenabzug von Unterhalt

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete wegen Zahlungsunfähigkeit nicht wie vereinbart die Steuerlast des Unterhaltsempfängers, ist dies kein Grund für einen Erlass der Steuer.

Wenn der Unter­halts­emp­fän­ger den Unter­halt ver­steu­ert, kann der Unter­halts­pflich­ti­ge die Unter­halts­zah­lung als Son­der­aus­ga­be abzie­hen, was bei ent­spre­chend höhe­rem Grenz­steu­er­satz eine deut­li­che Steu­er­erspar­nis bedeu­ten kann. In der Regel ver­pflich­tet sich der Unter­halts­pflich­ti­ge in sol­chen Fäl­len, zusätz­lich zum Unter­halt auch die Steu­er­last zu über­neh­men. Pech hat der Unter­halts­emp­fän­ger dann, wenn er die Steu­er nicht erstat­tet bekommt, weil der Unter­halts­pflich­ti­ge zah­lungs­un­fä­hig wird. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat ent­schie­den, dass in so einem Fall die Steu­er nicht erlas­sen wer­den kann, weil sie auf eine freie Ent­schei­dung des Unter­halts­emp­fän­gers zurück­geht. Zudem haben die Unter­halts­zah­lun­gen die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit erhöht.