Fünftelregelung auch für vom Arbeitnehmer initiierte Abfindung

Auf die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung nach der Fünftelregelung hat ein Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch, wenn die Initiative zur Vereinbarung der Abfindung von ihm ausgegangen ist.

Für außer­or­dent­li­che Ein­künf­te wie bei­spiels­wei­se eine Abfin­dungs­zah­lung sieht das Gesetz eine ermä­ßig­te Besteue­rung im Rah­men der sog. Fünf­tel­re­ge­lung vor. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat nun ent­schie­den, dass die Fünf­tel­re­ge­lung im Gegen­satz zur Ansicht des Finanz­amts auch dann anzu­wen­den ist, wenn die Initia­ti­ve zum Abschluss des Auf­he­bungs­ver­trags vom Arbeit­neh­mer aus­geht. Ent­schei­dend sei, dass eine gegen­sätz­li­che Inter­es­sen­la­ge zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer bestand, bei­de Sei­ten zur Ent­ste­hung des Kon­flikts bei­getra­gen haben und die Par­tei­en den Kon­flikt durch den Auf­he­bungs­ver­trag im Kon­sens lösen.