Verlustausgleich bei verschieden besteuerten Kapitaleinkünften

Ein Ausgleich von Verlusten aus abgeltend besteuerten Kapitalerträgen mit Gewinnen aus normal besteuerten Kapitalerträgen ist möglich, wenn der Steuerzahler eine Günstigerprüfung beantragt.

Wer Ver­lus­te aus einer Kapi­tal­an­la­ge erzielt, die der Abgel­tungs­teu­er unter­liegt, kann die­se ent­ge­gen der Mei­nung der Finanz­ver­wal­tung mit ande­ren Kapi­tal­erträ­gen ver­rech­nen, die der tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er unter­lie­gen. Vor­aus­set­zung dafür ist laut dem Bun­des­fi­nanz­hof aber, dass der Kapi­tal­an­le­ger einen Antrag auf Güns­ti­ger­prü­fung stellt. Dadurch wer­den die Ver­lus­te eben­falls der tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er unter­wor­fen, womit die Ver­lust­ver­rech­nung mög­lich wird. Ein­zi­ge Ein­schrän­kung ist, dass dann der Spa­rer-Pausch­be­trag weg­fällt, weil bei den regu­lär besteu­er­ten Kapi­tal­erträ­gen nur die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den kön­nen.