Gewerbliche Tätigkeit eines Übersetzungsbüros

Sobald ein Übersetzungsbüro über angestellte Übersetzer oder Subunternehmer auch Übersetzungen in Sprachen anbietet, die der oder die Eigentümer nicht beherrschen, liegt eine gewerbliche statt einer freiberuflichen Tätigkeit vor.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist ein Über­set­zer nicht frei­be­ruf­lich, son­dern gewerb­lich tätig, wenn er auch Über­set­zun­gen in Spra­chen anbie­tet, die er selbst nicht beherrscht. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die­se Über­set­zun­gen von Sub­un­ter­neh­mern oder von ange­stell­ten Mit­ar­bei­tern aus­ge­führt wer­den. Auch die Tat­sa­che, dass der Über­set­zer die für sein Büro wich­tigs­te Spra­che selbst beherrscht, hat kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die steu­er­li­chen Fol­gen. Für die Annah­me einer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit muss die Qua­li­fi­ka­ti­on des Betriebs­in­ha­bers den gesam­ten Bereich der betrieb­li­chen Tätig­keit umfas­sen. Aus die­sem Grund hat der Bun­des­fi­nanz­hof einer Gesell­schaft die Aner­ken­nung als Frei­be­ruf­ler ver­sagt, die ihren Kun­den nicht nur Über­set­zun­gen in von den Gesell­schaf­tern beherrsch­ten Spra­chen lie­fert, son­dern durch Zukauf von Fremd­über­set­zun­gen regel­mä­ßig auch in ande­ren Spra­chen Über­set­zun­gen lie­fer­te.