Mehr Kontrollen im Kampf gegen Steuerbetrug

Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz bringt neben umfassenden Mitteilungs- und Anzeigepflichten für Geschäftsbeziehungen ins Ausland auch eine generelle Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses.

Als Kon­se­quenz aus den “Pana­ma Papers” hat die Bun­des­re­gie­rung das “Gesetz zur Bekämp­fung der Steu­er­um­ge­hung und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten” initi­iert. Auch wenn das Gesetz um ein Sam­mel­su­ri­um von Ände­run­gen in ande­ren Berei­chen ergänzt wur­de, bleibt der Kern des Geset­zes eine spür­ba­re Aus­wei­tung der Über­wa­chung von Geld­ge­schäf­ten. Pri­mär sol­len dadurch die Ver­su­che inlän­di­scher Steu­er­zah­ler, Steu­er im Inland über Brief­kas­ten­fir­men in Steu­er­oa­sen zu ver­mei­den, deut­lich erschwert wer­den.

Um die­ses Ziel zu errei­chen, wer­den erwei­ter­te Mit­wir­kungs­pflich­ten der Steu­er­zah­ler, neue Anzei­ge­pflich­ten der Ban­ken und umfas­sen­de­re Ermitt­lungs­be­fug­nis­se der Finanz­ver­wal­tung ein­ge­führt. Es ist vor allem die­ser letz­te Punkt, der auch Fol­gen für Steu­er­zah­ler hat, die kei­ne Geschäfts­be­zie­hun­gen ins Aus­land unter­hal­ten. Ledig­lich eine anlass­lo­se “Ras­ter­fahn­dung” bei den Ban­ken bleibt auch wei­ter­hin aus­ge­schlos­sen.

Mit der Ver­ab­schie­dung des Geset­zes hat der Bun­des­rat in einer Ent­schlie­ßung wei­te­re Schrit­te zur Erhö­hung der Trans­pa­renz bei finan­zi­el­len Aus­lands­be­zie­hun­gen und zur Bekämp­fung der inter­na­tio­na­len Steu­er­um­ge­hung gefor­dert. Ins­be­son­de­re eine gesetz­li­che Anzei­ge­pflicht für Steu­er­ge­stal­tun­gen ver­lan­gen die Län­der. Die am 25. Juni 2017 in Kraft getre­te­nen Maß­nah­men zur Bekämp­fung der Steu­er­um­ge­hung sind hier im Über­blick:

  • Legi­ti­ma­ti­ons­prü­fung: Bei der Legi­ti­ma­ti­ons­prü­fung für neue Kon­ten sol­len die Ban­ken ab 2018 auch das steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­merk­mal (Steu­er­ident­num­mer) des Kon­to­in­ha­bers und jedes ande­ren wirt­schaft­lich Berech­tig­ten oder Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten auf­zeich­nen. Für Bestands­kon­ten müs­sen die Daten bis Ende 2019 ent­spre­chend ergänzt wer­den. Die Finanz­be­hör­den kön­nen die­se Daten dann im Kon­ten­ab­ruf­ver­fah­ren erfra­gen. Ver­wei­gern die Kun­den die Anga­be der Steu­er­ident­num­mer, dür­fen die Ban­ken die Daten elek­tro­nisch bei der Finanz­ver­wal­tung abfra­gen und müs­sen mel­den, wenn die Abfra­ge ergeb­nis­los bleibt. Außer­dem müs­sen die Ban­ken die Geschäfts­be­zie­hung zu ihren Kun­den nun kon­ti­nu­ier­lich über­wa­chen und die im Rah­men der Legi­ti­ma­ti­ons­prü­fung auf­zu­zeich­nen­den Daten in ange­mes­se­nen Abstän­den aktua­li­sie­ren. Eine Aus­nah­me gilt ledig­lich für Kon­su­men­ten­kre­di­te bis 12.000 Euro.

  • Bank­ge­heim­nis: Das steu­er­li­che Bank­ge­heim­nis wur­de ersatz­los auf­ge­ho­ben. Ban­ken haben jetzt bei der Mit­wir­kung zur Auf­klä­rung des steu­er­li­chen Sach­ver­halts gegen­über den Finanz­be­hör­den die­sel­ben Rech­te und Pflich­ten wie ande­re aus­kunfts­pflich­ti­ge Per­so­nen. Die Finanz­äm­ter kön­nen daher ab sofort ohne die bis­lang gel­ten­den Ein­schrän­kun­gen ein­zel­ne Aus­kunfts­er­su­chen oder Sam­mel­aus­kunfts­er­su­chen genau­so an inlän­di­sche Ban­ken rich­ten wie sie es bis­her schon bei ande­ren Per­so­nen dür­fen. Anlass­lo­se Ermitt­lun­gen bei Ban­ken soll es aber auch künf­tig nicht geben. Dazu wur­den die Vor­aus­set­zun­gen für ein Sam­mel­aus­kunfts­er­su­chen des Finanz­amts kla­rer gefasst.

  • Kon­ten­ab­ruf­ver­fah­ren: Das auto­ma­ti­sier­te Kon­ten­ab­ruf­ver­fah­ren wur­de erwei­tert, um ermit­teln zu kön­nen, in wel­chen Fäl­len ein inlän­di­scher Steu­er­zah­ler Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ter oder wirt­schaft­lich Berech­tig­ter eines Kon­tos oder Depots einer natür­li­chen Per­son, Gesell­schaft, Kör­per­schaft, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oder Ver­mö­gens­mas­se mit Sitz im Aus­land ist. Dane­ben ist der Kon­ten­ab­ruf nun auch im Rah­men der Rück­for­de­rung von bun­des­ge­setz­lich gere­gel­ten Steu­er­erstat­tun­gen und Steu­er­ver­gü­tun­gen (z.B. Kin­der­geld­zah­lun­gen) zuläs­sig. Nach der Auf­lö­sung eines Kon­tos müs­sen die Ban­ken die Daten jetzt zehn Jah­re für einen Kon­ten­ab­ruf spei­chern.

  • Anzei­ge­pflicht I: Steu­er­zah­ler müs­sen jetzt ihre Geschäfts­be­zie­hun­gen zu Dritt­staat-Gesell­schaf­ten anzei­gen — und zwar unab­hän­gig davon, ob sie am Unter­neh­men for­mal betei­ligt sind. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, ob die Gesell­schaft eige­ne wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten ent­fal­tet. Als Dritt­staat-Gesell­schaf­ten gel­ten alle Gesell­schaf­ten mit Sitz oder Geschäfts­lei­tung in Staa­ten oder Ter­ri­to­ri­en außer­halb der EU oder der Euro­päi­schen Frei­han­dels­as­so­zia­ti­on. Uner­heb­lich ist, ob und ggf. in wel­chem Umfang die­se Gesell­schaf­ten nen­nens­wer­te wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten ent­fal­ten. Im Fal­le einer vor­sätz­li­chen oder leicht­fer­ti­gen Ver­let­zung die­ser Anzei­ge­pflicht droht ein Buß­geld von bis zu 25.000 Euro. Außer­dem hemmt die Pflicht­ver­let­zung den Anlauf der steu­er­li­chen Fest­set­zungs­frist und damit die Ver­jäh­rung. Die Anzei­ge­pflicht gilt für erst­mals nach dem 31. Dezem­ber 2017 ver­wirk­lich­te Geschäfts­be­zie­hun­gen. Bereits bestehen­de Geschäfts­be­zie­hun­gen wer­den anzei­ge­pflich­tig, wenn sie über 2017 hin­aus wei­ter­be­stehen.

  • Anzei­ge­pflicht II: Die bestehen­de Anzei­ge­pflicht für den Erwerb von Betei­li­gun­gen an aus­län­di­schen Gesell­schaf­ten wur­de ver­ein­heit­licht und gilt nun für mit­tel­ba­re als auch unmit­tel­ba­re Betei­li­gun­gen glei­cher­ma­ßen ab einer Betei­li­gungs­quo­te von 10 %. Dafür ist die Mel­dung beim Finanz­amt nicht mehr zwin­gend inner­halb der ers­ten fünf Mona­te des Fol­ge­jah­res, son­dern erst mit der Abga­be der Steu­er­erklä­rung vor­ge­schrie­ben. Die­se Anzei­ge­pflicht gilt auch für Gesell­schaf­ten in der EU.

  • Mit­tei­lungs­pflicht der Bank: Ban­ken müs­sen den Finanz­be­hör­den künf­tig von ihnen her­ge­stell­te oder ver­mit­tel­te Geschäfts­be­zie­hun­gen inlän­di­scher Steu­er­pflich­ti­ger zu Dritt­staat-Gesell­schaf­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mit­tei­len. Im Fal­le einer Ver­let­zung die­ser Mit­wir­kungs­pflicht haf­ten die Finanz­in­sti­tu­te für dadurch ver­ur­sach­te Steu­er­aus­fäl­le. Zudem gilt auch hier ein Buß­geld von bis zu 25.000 Euro im Fall einer Pflicht­ver­let­zung. Den Kun­den müs­sen die Ban­ken aller­dings über die Mit­tei­lung ans Finanz­amt und über deren Inhalt infor­mie­ren.

  • Auf­be­wah­rungs­pflicht: Alle Per­so­nen, die allein oder zusam­men mit nahe­ste­hen­den Per­so­nen unmit­tel­bar oder mit­tel­bar einen bestim­men­den Ein­fluss auf die gesell­schafts­recht­li­chen, finan­zi­el­len oder geschäft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten einer Dritt­staat-Gesell­schaft aus­üben kön­nen, müs­sen Auf­zeich­nun­gen und Unter­la­gen über die­se Geschäfts­be­zie­hung sowie die damit ver­bun­de­ne Ein­nah­men und Aus­ga­ben sechs Jah­re auf­be­wah­ren. Außer­dem ist bei den Betrof­fe­nen künf­tig auch ohne beson­de­re Begrün­dung eine Außen­prü­fung zuläs­sig.

  • Steu­er­hin­ter­zie­hung: Ein beson­ders schwe­rer Fall von Steu­er­hin­ter­zie­hung mit zehn­jäh­ri­ger Ver­jäh­rungs­frist liegt jetzt unter ande­rem dann vor, wenn der Steu­er­zah­ler eine Dritt­staat-Gesell­schaft zur Ver­schleie­rung steu­er­lich rele­van­ter Tat­sa­chen nutzt und auf die­se Wei­se fort­ge­setzt Steu­ern hin­ter­zieht oder nicht gerecht­fer­tig­te Steu­er­vor­tei­le erlangt. Eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge für sol­che Fäl­le ist aus­ge­schlos­sen.

  • Ver­jäh­rung: Die Zah­lungs­ver­jäh­rungs­frist bei Steu­er­hin­ter­zie­hung wur­de gene­rell von fünf auf zehn Jah­re ver­län­gert.