Abzugsverbot für Pauschalsteuer auf Geschenke

Die Übernahme der Pauschalsteuer für Zuwendungen an Geschäftspartner ist ebenfalls ein Geschenk und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn dadurch der Betrag von 35 Euro pro Empfänger und Jahr überschritten wird.

Geschen­ke an Geschäfts­part­ner sind nur dann als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar, wenn die Aus­ga­ben pro Emp­fän­ger und Wirt­schafts­jahr nicht mehr als 35 Euro betra­gen. Für sol­che Geschen­ke und ande­re Sach­zu­wen­dun­gen an Geschäfts­part­ner kann das Unter­neh­men den steu­er­li­chen Vor­teil beim Emp­fän­ger durch eine Pau­schal­be­steue­rung abgel­ten. Die Pau­schal­steu­er ist aber nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs als wei­te­res Geschenk zu beur­tei­len. Damit teilt sie das steu­er­li­che Schick­sal des eigent­li­chen Geschenks. Hat das Geschenk selbst also einen Wert von mehr als 35 Euro und kann damit nicht als Betriebs­aus­ga­be berück­sich­tigt wer­den, ist auch die dar­auf ent­fal­len­de Pau­schal­steu­er vom Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug aus­ge­schlos­sen. Glei­ches gilt laut dem Urteil, wenn erst der Gesamt­be­trag aus Geschenk und Pau­schal­steu­er die­se Gren­ze über­schrei­tet. Wer also die Pau­schal­be­steue­rung nut­zen und trotz­dem den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug erhal­ten will, muss damit effek­tiv pro Emp­fän­ger und Jahr eine Wert­gren­ze von 26,90 Euro für das rei­ne Geschenk unter­schrei­ten.