Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner

Der Steuervorteil für betrieblich veranlassten Zuwendungen an Geschäftspartner kann nicht immer durch eine Pauschalbesteuerung abgegolten werden.

Die Pau­schal­be­steue­rung von Sach­zu­wen­dun­gen an Geschäfts­part­ner ist zwar frei­wil­lig, gilt aber bei einer Ent­schei­dung für die Pau­scha­lie­rung für alle Sach­zu­wen­dun­gen inner­halb eines Jah­res. Wel­che Hür­den mit der prak­ti­schen Anwen­dung der Pau­schal­be­steue­rung ver­bun­den sind, zeigt ein Fall beim Säch­si­schen Finanz­ge­richt. Dort woll­te das Finanz­amt nach einer Lohn­steu­er­au­ßen­prü­fung den geld­wer­ten Vor­teil aus der Teil­nah­me aller zu einem Fir­men­ju­bi­lä­um ein­ge­la­de­nen Geschäfts­part­ner der Pau­schal­be­steue­rung unter­wer­fen.

Das Finanz­ge­richt hat dage­gen fest­ge­stellt, dass nicht alle betrieb­lich ver­an­lass­ten Zuwen­dun­gen pau­scha­lie­rungs­fä­hig sind, son­dern nur sol­che, die zusätz­lich zur ohne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Gegen­leis­tung erbracht wur­den. Daher fal­len Zuwen­dun­gen, die etwa zur Anbah­nung eines Ver­trags­ver­hält­nis­ses erbracht wer­den, man­gels einer zu die­sem Zeit­punkt ohne­hin schon ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Gegen­leis­tung nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Pau­schal­be­steue­rung. Selbst bei einer bestehen­den Geschäfts­ver­bin­dung sind nur die Zuwen­dun­gen pau­scha­lie­rungs­fä­hig, die zwar nicht geschul­det, aber durch den Leis­tungs­aus­tausch ver­an­lasst sind.