Fahrschulunterricht als umsatzsteuerfreier Schulunterricht

Nach einem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs muss der Europäische Gerichtshof nun prüfen, ob Fahrunterricht ebenfalls als umsatzsteuerfreier Unterricht eines Privatlehrers gilt.

Nach der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie der EU ist der von Pri­vat­leh­rern, Pri­vat­schu­len und berufs­bil­den­den Ein­rich­tun­gen erteil­te Unter­richt umsatz­steu­er­frei. Die Finanz­äm­ter sind jedoch klar der Mei­nung, dass sowohl die Richt­li­nie als auch die ent­spre­chen­de Rege­lung im Umsatz­steu­er­ge­setz nicht auf den Unter­richt einer Fahr­schu­le anzu­wen­den ist. Inzwi­schen haben aber bereits meh­re­re Finanz­ge­rich­te den kla­gen­den Fahr­leh­rern in die­ser Fra­ge zumin­dest eine vor­läu­fi­ge Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt dem Euro­päi­schen Gerichts­hof meh­re­re Fra­gen vor­ge­legt, um abschlie­ßend klä­ren zu las­sen, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Fahr­schul­un­ter­richt umsatz­steu­er­frei ist. Neben der Ein­ord­nung des Fahr­un­ter­richts als sol­chem geht es dabei auch dar­um, ob die Befrei­ung nur für selbst­stän­di­ge Fahr­leh­rer gilt oder für alle Fahr­schu­len anzu­wen­den ist. Bis die Ent­schei­dung vor­liegt, soll­te die Umsatz­steu­er­fest­set­zung daher offen gehal­ten wer­den.