Steuerliche Behandlung von “Cum/Cum-Transaktionen”

Steuergestaltungen mit Cum/Cum-Transaktionen sind zwar inzwischen weitgehend ausgeschlossen, aber die Finanzverwaltung hat nicht nur zur aktuellen Rechtslage, sondern auch zu Altfällen Vorgaben zur steuerlichen Handhabung herausgegeben.

Bei Cum/­Cum-Gestal­tun­gen wur­den inlän­di­sche Akti­en unmit­tel­bar vor dem Divi­den­den­stich­tag von im Aus­land ansäs­si­gen Inha­bern zur Ver­mei­dung der Kapi­tal­ertrag­steu­er auf eine inlän­di­sche Bank über­tra­gen und unmit­tel­bar nach Divi­den­den­aus­schüt­tung wie­der an den ursprüng­li­chen Inha­ber zurück­ge­ge­ben. Seit 2016 ver­hin­dert eine Geset­zes­än­de­rung sol­che Gestal­tun­gen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich jetzt in einem Schrei­ben aus­führ­lich zur steu­er­li­chen Behand­lung sol­cher Trans­ak­tio­nen sowohl in Alt­fäl­len als auch nach der neu­en Rechts­la­ge geäu­ßert.