Erneuerung einer Einbauküche

Die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung können ab 2017 nicht mehr sofort als Erhaltungsaufwand abgezogen werden.

Bis­her war es in der Regel mög­lich, die Kos­ten für die voll­stän­di­ge Erneue­rung der Ein­bau­kü­che in einer ver­mie­te­ten Woh­nung zumin­dest teil­wei­se sofort als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung anzu­set­zen. Zumin­dest die Aus­ga­ben für Spü­le und Herd hat das Finanz­amt als sofort abzieh­ba­ren Erhal­tungs­auf­wand aner­kannt. Doch nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung geän­dert hat, ist damit jetzt Schluss.

Im August 2016 hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof näm­lich ent­schie­den, dass die Ein­bau­kü­che ein eigen­stän­di­ges und ein­heit­li­ches Wirt­schafts­gut mit einer Nut­zungs­dau­er von 10 Jah­ren ist. Damit sind die Kos­ten für die Erneue­rung, auch soweit es Spü­le und Herd betrifft, grund­sätz­lich über 10 Jah­re ver­teilt abzu­schrei­ben. Auch wenn das in vie­len Fäl­len eine Ver­schlech­te­rung gegen­über der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge ist, muss die erzwun­ge­ne Abschrei­bung nicht zwin­gend immer von Nach­teil sein. Ins­be­son­de­re dann, wenn dadurch die Ent­ste­hung von anschaf­fungs­na­hem Auf­wand ver­mie­den wird, der über die gesam­te Gebäu­de­nut­zungs­dau­er abzu­schrei­ben wäre.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat bereits bekannt gege­ben, die­ses Urteil künf­tig gene­rell anwen­den zu wol­len. Gleich­zei­tig hat das Minis­te­ri­um aber auch eine Über­gangs­re­ge­lung geschaf­fen. Für Steu­er­erklä­run­gen der Jah­re bis ein­schließ­lich 2016 sol­len die Finanz­äm­ter nicht bean­stan­den, wenn auf Antrag des Ver­mie­ters die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung für die Erneue­rung einer Ein­bau­kü­che zugrun­de gelegt wird, nach der die Spü­le und ein ange­mes­se­ner Herd als wesent­li­che Bestand­tei­le des Gebäu­des behan­delt wer­den und deren Erneue­rung oder Aus­tausch damit zu sofort abzugs­fä­hi­gem Erhal­tungs­auf­wand führt. Die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung gilt aller­dings nur bei einer Erst­ver­an­la­gung.