Abfindung für Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch
Die Erbschaftsteuer auf eine Abfindung für den Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erben.
Die Erbschaftsteuerklasse für die Abfindung, die ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben für den Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch erhält, hängt davon ab, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Verzichts noch lebt. Bisher galt grundsätzlich die Steuerklasse, die zwischen Erblasser und Pflichtteilsempfänger anzuwenden gewesen wäre. Doch der Bundesfinanzhof hat jetzt seine Rechtsprechung geändert und sieht eine Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers gezahlt wird, stattdessen nun als Zuwendung des Erben an den Pflichtteilsberechtigten. Damit muss der Kläger nun die Steuerklasse II und den damit verbundenen geringen Freibetrag für die Abfindung in Kauf nehmen, die er von seinen Geschwistern für den Verzicht auf das Erbe der Mutter erhalten hat.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer