Basteln an der Sozialversicherung

Die Bundesregierung erhöht den Beitrag zur Rentenversicherung von auf 19,5 % und hebt ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenze an. Auch an der Kranken- und Arbeitslosenversicherung wird gebastelt.

Mit einem Eil­ge­setz erhöht die Bun­des­re­gie­rung den Bei­trag zur Ren­ten­ver­si­che­rung ab 2003 von 19,1 auf 19,5 %, womit sowohl auf Arbeit­neh­mer als auch auf die Arbeit­ge­ber höhe­re Kos­ten zukom­men. Das ent­spre­chen­de Gesetz wur­de von der Mehr­heit im Bun­des­rat zwar abge­lehnt, ist aber nicht Zustim­mungs­pflich­tig und kann damit von der Rot-Grü­nen Koali­ti­on im Bun­des­tag noch vor dem Jah­res­wech­sel in Kraft gesetzt wer­den.

Gleich­zei­tig sol­len die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen auf 5.100 Euro in West­deutsch­land und 4.250 Euro in Ost­deutsch­land ange­ho­ben wer­den. Beson­ders die Erhö­hung der Bemes­sungs­gren­zen gilt all­ge­mein als sehr kurz­sich­ti­ger Schritt, da damit die Ver­si­che­rungs­trä­ger zwar zunächst mehr Geld ein­neh­men, aber auch spä­ter wesent­lich höhe­re Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen haben.

Auch bei den Kran­ken­ver­si­che­run­gen stei­gen die Kos­ten für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber. Zwar hat Bun­des­so­zi­al­mi­nis­te­rin Ulla Schmidt den gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen per Gesetz ver­bo­ten, ihre Bei­trä­ge zwi­schen dem 7. Novem­ber und dem 31. Dezem­ber 2002 anzu­he­ben, doch vie­le Ver­si­che­run­gen haben ihre Bei­trä­ge noch schnell vor der Ver­ab­schie­dung des Geset­zes erhöht.

Zudem sieht das Eil­ge­setz die Anhe­bung der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze auf monat­lich 3.825 Euro an. Dies führt zwar nicht zu höhe­ren Kos­ten für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer, aber Berufs­ein­stei­gern mit einem Anfangs­ge­halt unter der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze bleibt der Zugang zu den oft güns­ti­ge­ren pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­run­gen ver­wehrt.

Schließ­lich wird auch an der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung gebas­telt, hier aber zur Abwechs­lung an der Aus­ga­ben­sei­te. Bei der Arbeits­lo­sen­hil­fe soll zukünf­tig das eige­ne Ver­mö­gen des Arbeits­lo­sen und die Ein­künf­te des Ehe­part­ners stär­ker berück­sich­tig wer­den bei der Leis­tungs­be­rech­nung.