Kapitalerträge berechtigen das Finanzamt zur Außenprüfung

Werden Kapitalerträg auf Wunsch des Anlegers nicht mit der Abgeltungsteuer sondern tariflich besteuert, kann das Finanzamt eine Außenprüfung beim Anleger durchführen, wenn durch diese Erträge die maßgebliche Schwelle überschritten wird.

Neben Gewer­be­trei­ben­den, Frei­be­ruf­lern und Land­wir­ten darf das Finanz­amt eine Außen­prü­fung auch bei Steu­er­zah­lern durch­füh­ren, die Arbeits­lohn, Miet­ein­nah­men, Kapi­tal­erträ­ge und sons­ti­ge Erträ­ge von zusam­men mehr als 500.000 Euro im Jahr erzie­len. Kapi­tal­an­trä­ge, die der Abgel­tungs­teu­er unter­lie­gen, blei­ben bei der Fra­ge, ob die Schwel­le über­schrit­ten wur­de nor­ma­ler­wei­se außen vor. Anders sieht es aus, wenn zuvor abgel­tend besteu­er­te Kapi­tal­erträ­ge der tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er unter­wor­fen wer­den, weil der Steu­er­zah­ler eine Güns­ti­ger­prü­fung bean­tragt hat. Wird die Schwel­le von 500.000 Euro dadurch über­schrit­ten, hat das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein kei­ne Ein­wän­de gegen eine Außen­prü­fung.