Gewerbesteuerpflicht einer Vorgesellschaft

Auch die Vorgesellschaft einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft unterliegt bereits der Gewerbesteuer, wenn ihre Tätigkeit über reine Vorbereitungshandlungen hinausgeht.

Eine rein ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Tätig­keit ist nor­ma­ler­wei­se nicht gewer­be­steu­er­pflich­tig. Anders sieht es aus, wenn das Ver­mö­gen von einer GmbH ver­wal­tet wird, denn Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten unter­lie­gen immer der Gewer­be­steu­er. Wel­ches Prin­zip bei einer noch nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen GmbH in Grün­dung Vor­rang hat, hat jetzt der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den: Obwohl die eigent­li­che GmbH erst mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ent­steht, unter­liegt bereits die Vor­ge­sell­schaft der Gewer­be­steu­er, vor­aus­ge­setzt, dass die Regis­ter­ein­tra­gung tat­säch­lich voll­zo­gen wird und die Vor­ge­sell­schaft eine nach außen in Erschei­nung tre­ten­de geschäft­li­che Tätig­keit auf­ge­nom­men hat. Die Gewer­be­steu­er­pflicht ent­steht also, sobald die Tätig­keit der Vor­ge­sell­schaft über rei­ne Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen hin­aus­geht.