Keine Beschlagnahmung von Wirtschaftsprüfer-Unterlagen

Unterlagen, die ein Wirtschaftsprüfer in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer erstellt hat, unterliegen einem Beschlagnahme- und Verwertungsverbot.

Für Unter­la­gen, die ein Wirt­schafts­prü­fer in sei­ner Eigen­schaft als Wirt­schafts­prü­fer erstellt oder von sei­nem Auf­trag­ge­ber als Arbeits­grund­la­ge erhal­ten hat, besteht ein Beschlag­nah­me- und Ver­wer­tungs­ver­bot. Bei die­sen Unter­la­gen kann es sich um Schrift­wech­sel, Gut­ach­ten­ent­wür­fe, Gesprächs­pro­to­kol­le, inter­ne Noti­zen und sons­ti­ge Auf­zeich­nun­gen han­deln.

Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob der Wirt­schafts­prü­fer im Zusam­men­hang mit der Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen oder ande­ren Tätig­kei­ten beschäf­tigt war. Aus­ge­nom­men sind ledig­lich Unter­la­gen, die er ent­we­der ohne Bezug auf ein Man­dat oder bei einer Tätig­keit erlangt hat, die nicht sei­nem Berufs­bild als Wirt­schafts­prü­fer zuge­ord­net wird.