Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge
In den meisten Fällen liegt die Kostenübernahme für Deutschkurse durch den Arbeitgeber im ganz überwiegend betrieblichen Interesse und stellt damit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fort- oder Weiterbildung seiner Arbeitnehmer, dann ist die Kostenübernahme kein Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Kurse zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse im für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Die Kostenübernahme für solche Kurse kann nur dann Arbeitslohn sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
 - Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
 - Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
 - Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
 - Streubesitzdividenden einer Stiftung
 - Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
 - Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
 - Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
 - Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
 - Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform