Schenkung vor Wertpapierverkauf als Gestaltungsmissbrauch

Die Schenkung von Aktien an minderjährige Kinder mit der Absicht eines unmittelbar folgenden Verkaufs ist, sofern kein besonderer Grund für die Verfahrensweise vorliegt, ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.

Wenn Eltern ihren min­der­jäh­ri­gen Kin­dern Akti­en schen­ken, die die­se anschlie­ßend mit Gewinn ver­kau­fen, sieht das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz dar­in einen Gestal­tungs­miss­brauch, sofern es für die dem Ver­kauf vor­ge­schal­te­te Schen­kung kei­ne außer­steu­er­li­chen Grün­de gibt. Die Absicht, mit dem Ver­kaufs­er­lös die Kin­der finan­zi­ell abzu­si­chern, lässt das Finanz­ge­richt nicht als außer­steu­er­li­chen Grund gel­ten, denn die­ses Ziel ist nach Mei­nung des Gerichts leich­ter zu errei­chen, wenn die Eltern die Akti­en selbst ver­kau­fen und dann das Geld den Kin­dern über­tra­gen oder den Käu­fer anwei­sen, das Geld direkt auf die Kon­ten der Kin­der zu über­wei­sen. Als Fol­ge ist der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn steu­er­lich nicht den Kin­dern, son­dern den Eltern zuzu­rech­nen.