Entfernungspauschale bei Rückfahrt am Folgetag

Auch wenn der Steuerzahler erst am Folgetag wieder vom Arbeitsort nach Hause fährt, ist die Entfernungspauschale nur einmal pro Fahrt zur Arbeitsstelle anzusetzen.

Der Job eines Flug­be­glei­ters ist oft mit mehr­tä­gi­gen Ein­sät­zen ver­bun­den. Das Finanz­ge­richt Müns­ter meint dazu, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für Fahr­ten zum Beschäf­ti­gungs­ort auch dann nur ein­mal anzu­set­zen ist, wenn die Rück­fahrt nicht am sel­ben Tag erfolgt wie die Hin­fahrt. Der Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für jeden Tag, an dem er sei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te von sei­ner Woh­nung aus auf­sucht. Aller­dings ist die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur ein­mal pro Hin- und Rück­fahrt anzu­set­zen. Für die Sicht­wei­se des Klä­gers, die Fahr­ten nach Dienst­rei­se­grund­sät­zen anzu­set­zen, sah das Gericht dage­gen kei­ne Grund­la­ge.