Umsatzsteuerliche Behandlung von Jubilarfeiern

Jubilarfeiern für alle Jubilare des Betriebs sind normale Betriebsveranstaltungen, die Ehrung eines einzelnen Jubilars dagegen nicht — mit entsprechenden steuerlichen Folgen.

Vor zwei Jah­ren wur­de die Besteue­rung von Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer im Rah­men von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen gesetz­lich neu gere­gelt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat­te dazu bereits vie­le Details gere­gelt. Es blie­ben aber noch ver­schie­de­ne offe­ne Fra­gen, die die Spit­zen­ver­bän­de der deut­schen Wirt­schaft letz­tes Jahr an das Minis­te­ri­um gerich­tet haben. Jetzt hat das Minis­te­ri­um auch die noch aus­ste­hen­de Ant­wort zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Jubi­lar­fei­ern nach­ge­lie­fert.

Gene­rell gilt, dass Jubi­lar­fei­ern im Gegen­satz zu frü­her nicht mehr geson­dert behan­delt wer­den. Eine Berück­sich­ti­gung des Frei­be­trags auch bei Arbeit­neh­mern, die bereits an zwei steu­er­be­güns­tig­ten Betriebs­ver­an­stal­tun­gen im sel­ben Kalen­der­jahr teil­ge­nom­men haben, für die der Frei­be­trag bereits ver­braucht wur­de, ist daher nicht mehr mög­lich. Die gesetz­li­che Rege­lung sieht den Frei­be­trag aus­drück­lich nur für bis zu zwei Ver­an­stal­tun­gen jähr­lich vor.

Jubi­lar­fei­ern sind also ganz nor­ma­le Betriebs­ver­an­stal­tun­gen. Bei der Ehrung eines ein­zel­nen Jubi­lars statt einer Jubi­lar­fei­er für alle Jubi­la­re liegt dage­gen kei­ne Betriebs­ver­an­stal­tung vor, sodass die Frei­gren­ze von 110 Euro nicht anwend­bar ist. Ent­spre­chend sind sämt­li­che im Rah­men einer sol­chen Ver­an­stal­tung zuge­wen­de­ten Leis­tun­gen grund­sätz­lich als unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be umsatz­steu­er­pflich­tig, wenn für die Leis­tun­gen ein Vor­steu­er­ab­zug vor­ge­nom­men wur­de. Die Besteue­rung als unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be ent­fällt, wenn die Leis­tung mit der Absicht einer spä­te­ren unent­gelt­li­chen Zuwen­dung an die Teil­neh­mer der Fei­er bezo­gen wur­de, Denn in die­sem Fall kann erst gar kein Vor­steu­er­ab­zug aus dem Leis­tungs­be­zug gel­tend gemacht wer­den.

Anders sieht es bei im Zusam­men­hang mit der Fei­er zuge­wen­de­ten Auf­merk­sam­kei­ten aus (z. B. Blu­men, Genuss­mit­tel, …), sofern die­se unter­halb einer Gren­ze von 60 Euro blei­ben. Für die­se Auf­merk­sam­kei­ten ist der Vor­steu­er­ab­zug mög­lich, ohne dass sie die Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be aus­lö­sen — vor­aus­ge­setzt, der Arbeit­ge­ber ist auf­grund sei­ner wirt­schaft­li­chen Gesamt­tä­tig­keit zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt.

Dane­ben hat das Minis­te­ri­um noch klar­ge­stellt, dass es bei der Ermitt­lung der antei­li­gen Auf­wen­dun­gen je teil­neh­men­der Per­son weder lohn­steu­er­lich noch umsatz­steu­er­lich zuläs­sig ist, bei einer Betriebs­ver­an­stal­tung von der Zahl der ange­mel­de­ten Teil­neh­mer statt der tat­säch­lich anwe­sen­den Teil­neh­mer aus­zu­ge­hen. Eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für eine ande­re Hand­ha­bung — sei es gene­rell oder auch nur beschränkt auf die Cate­ring­kos­ten — lehnt die Finanz­ver­wal­tung aus­drück­lich ab.