Handwerkerleistungen für umsatzsteuerfreie Vermietung

Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt die Folgen der geänderten Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen.

Seit der Bun­des­fi­nanz­hof über die Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen ent­schie­den hat, hängt die Steu­er­schuld­ner­schaft nicht mehr vom Anteil der Bau­leis­tun­gen am Gesamt­um­satz des Leis­tungs­emp­fän­gers ab. Dass die­se Ände­rung nicht nur Bau­trä­ger betrifft, zeigt ein Fall beim Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, das einem selb­stän­di­gen Maler­meis­ter die Erstat­tung der von ihm sei­ner­zeit abge­führ­ten Umsatz­steu­er zuge­spro­chen hat.

Als Unter­neh­mer im Bau­ne­ben­ge­wer­be hat­te der Maler zwangs­läu­fig einen hohen Anteil von Bau­leis­tun­gen an sei­nem Gesamt­um­satz und wand­te die Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft daher auch auf von ihm bezo­ge­ne Hand­wer­k­erleis­tun­gen für die Reno­vie­rung sei­ner umsatz­steu­er­frei ver­mie­te­ten Woh­nun­gen an. Nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs hat er nun zu Recht die ans Finanz­amt abge­führ­te Umsatz­steu­er zurück­ge­for­dert, weil die bezo­ge­nen Leis­tun­gen nicht zur Aus­füh­rung wei­te­rer Bau­leis­tun­gen bestimmt waren.