Steuerpläne: Erhöhung des Körperschaftsteueraufkommens

Im “Steuervergünstigungsabbaugesetz” der Regierungskoalition sind eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung des Körperschaftsteueraufkommens vorgesehen.

Das von der Regie­rung euphe­mis­tisch “Steu­er­ver­güns­ti­gungs­ab­bau­ge­setz” getauf­te Steu­er­erhö­hungs­pa­ket ent­hält auch eine gan­ze Rei­he von Maß­nah­men zur Siche­rung und Stei­ge­rung des Kör­per­schaft­steu­er­auf­kom­mens. Dazu gehört eine Begren­zung des Ver­lust­vor­trags, um eine Min­dest­be­steue­rung zu errei­chen, Ände­run­gen bei der Gewinn­aus­schüt­tung und die Abschaf­fung steu­er­li­cher Organ­schaf­ten.

Fast alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten dürf­ten frü­her oder spä­ter von der neu­en Min­dest­be­steue­rung durch die Begren­zung des Ver­lust­vor­trags betrof­fen sein. Der Ver­lust­vor­trag ist bis­her der Höhe nach unbe­grenzt mög­lich. In Zukunft soll der Ver­lust­vor­trag aber auf maxi­mal die Hälf­te des Gewinns begrenzt wer­den. Mit ande­ren Wor­ten: Die GmbH muss immer min­des­tens die Hälf­te des Gewinns der Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er unter­wer­fen. Die Neu­re­ge­lung gilt erst­mals für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2003, umfasst aber auch Ver­lus­te, die vor dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2003 ent­stan­den sind.

Die Ände­rung bei Gewinn­aus­schüt­tun­gen wird auch die meis­ten Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten tref­fen. Nach gel­ten­dem Recht führt eine Gewinn­aus­schüt­tung zu einer Min­de­rung der Kör­per­schaft­steu­er um 1/6 des Aus­schüt­tungs­be­trags. Dies ist unab­hän­gig von der Höhe der Steu­er­schuld, es kann also auch Erstat­tun­gen geben. Die geplan­te Neu­re­ge­lung beschränkt den Min­de­rungs­be­trag auf 1/7 der Gewinn­aus­schüt­tun­gen und auf die Hälf­te der Kör­per­schaft­steu­er­schuld. Erstat­tungs­fäl­le kann es dadurch künf­tig also nicht mehr geben.

Schließ­lich erfolgt auch eine Ein­schrän­kung der kör­per­schaft­steu­er­li­chen Organ­schaft und eine Abschaf­fung der gewer­be­steu­er­li­chen Organ­schaft. Steu­er­li­che Organ­schaf­ten erlau­ben Ver­lust­ver­rech­nun­gen zwi­schen Gesell­schaf­ten. Die­se Ver­lust­ver­rech­nung ist zukünf­tig bei der Gewer­be­steu­er gar nicht mehr und bei der Kör­per­schaft­steu­er nur noch unter stren­gen Bedin­gun­gen mög­lich.