Zwangsbeitrag zur IHK ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen den Zwangsbeitrag zur IHK abgewiesen.

Die mit der Pflicht­mit­glied­schaft in der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) ver­bun­de­ne Bei­trags­pflicht hält das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den und hat daher zwei Ver­fas­sungs­be­schwer­den abge­wie­sen. Für die Ver­fas­sungs­rich­ter ist nicht ersicht­lich, dass den IHKs Auf­ga­ben zuge­wie­sen wur­den, die unnö­ti­ge Kos­ten nach sich zie­hen, oder dass es ande­re Mög­lich­kei­ten gibt, finan­zi­el­le Mit­tel für die IHKs mit gerin­ge­rer Ein­griffs­wir­kung als mit einem Pflicht­bei­trag eben­so zuver­läs­sig von den Betrof­fe­nen zu erhe­ben.