Fristwahrende Abgabe bei einem unzuständigen Finanzamt

Ein Einspruch oder eine Steuererklärung kann auch bei einem unzuständigen Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen fristwahrend abgegeben werden.

Eine Steu­er­erklä­rung oder ein Ein­spruch kann auch bei einem unzu­stän­di­gen Finanz­amt frist­wah­rend ein­ge­wor­fen wer­den. Weil es kei­ne gesetz­li­che Vor­ga­be gibt, dass eine Steu­er­erklä­rung beim zustän­di­gen Finanz­amt ein­ge­hen muss, hält das Finanz­ge­richt Köln den Ein­wurf der Steu­er­erklä­rung auch bei einem unzu­stän­di­gen Finanz­amt grund­sätz­lich für frist­wah­rend. Etwas restrik­ti­ver ist das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, das einen beim fal­schen Finanz­amt ein­ge­wor­fe­nen Ein­spruch immer­hin dann als frist­wah­rend ansieht, wenn er noch am letz­ten Tag der Frist vom unzu­stän­di­gen ans zustän­di­ge Finanz­amt abge­sandt wird. Gegen bei­de Urtei­le hat die Finanz­ver­wal­tung Revi­si­on ein­ge­legt.