Betreuungsgeld schmälert abziehbaren Unterhalt

Anders als das Kindergeld gilt das Betreuungsgeld als eigenes Einkommen des Elternteils und mindert damit den Betrag, bis zu dem Unterhaltszahlungen an diese Person steuerlich abziehbar sind.

Unter­halts­zah­lun­gen an eine unter­halts­be­rech­tig­te Per­son sind bis zur Höhe des steu­er­frei­en Exis­tenz­mi­ni­mums als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar. Ande­re Ein­künf­te des Unter­halts­emp­fän­gers redu­zie­ren den Grenz­be­trag aller­dings ent­spre­chend. Nach­dem ein Vater den Unter­halt an sei­ne Lebens­ge­fähr­tin und Mut­ter der gemein­sa­men Kin­der steu­er­lich gel­tend mach­te, kürz­te das Finanz­amt den Unter­halt um das an die Mut­ter gezahl­te Betreu­ungs­geld und Kin­der­geld. Vor dem Finanz­ge­richt Müns­ter erziel­te er immer­hin einen Teil­erfolg: Das Kin­der­geld ist nicht für den eige­nen Lebens­un­ter­halt der Mut­ter bestimmt und darf daher nicht ange­rech­net wer­den. Das Betreu­ungs­geld dage­gen darf das Finanz­amt als eige­ne Ein­künf­te der Mut­ter anset­zen und den Unter­halt ent­spre­chend kür­zen.