Förderung von Mieterstrom aus Solaranlagen

Der Gesetzgeber hat im Sommer einen Zuschuss für Mieterstrom aus Solaranlagen auf dem Hausdach beschlossen.

Mie­ter­strom ist Strom, der in Solar­an­la­gen auf dem Dach eines Wohn­ge­bäu­des erzeugt und an Ver­brau­cher in die­sem oder benach­bar­ten Gebäu­den ohne Netz­durch­lei­tung gelie­fert wird. Anders als beim Strom­be­zug aus dem Netz ent­fal­len beim Mie­ter­strom eini­ge Kos­ten­be­stand­tei­le wie Netz­ent­gel­te, netz­sei­ti­ge Umla­gen, Strom­steu­er und Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben.

Um den Mie­ter­strom noch attrak­ti­ver zu machen, gibt es künf­tig eine För­de­rung für jede Kilo­watt­stun­de Mie­ter­strom — den soge­nann­ten Mie­ter­strom­zu­schlag. Bis­lang lohn­te sich Mie­ter­strom für Ver­mie­ter trotz der Vor­tei­le bei Abga­ben und Umla­gen in der Regel nicht, weil in Mie­ter­strom­mo­del­len erheb­li­che Kos­ten für Abrech­nung, Ver­trieb und Mes­sun­gen ent­ste­hen. Der Mie­ter­strom­zu­schlag macht den Mie­ter­strom künf­tig wirt­schaft­lich attrak­ti­ver. Auf die­se Wei­se rech­net sich das Pro­jekt für den Ver­mie­ter, und Mie­ter erhal­ten Strom vom eige­nen Dach zu attrak­ti­ven Kon­di­tio­nen.

Die Rege­lung gilt dem im Som­mer beschlos­se­nen Gesetz zufol­ge für Mie­ter und Bewoh­ner in Wohn­ge­bäu­den oder Neben­an­la­gen im unmit­tel­ba­ren räum­li­chen Zusam­men­hang mit die­sem Gebäu­de. Mit die­ser Rege­lung sol­len wie von der Woh­nungs­wirt­schaft gefor­dert auch Quar­tiers­lö­sun­gen mög­lich wer­den.

Bedin­gung ist zudem, dass min­des­tens 40 % des Gebäu­des zu Wohn­zwe­cken genutzt wer­den. Geför­dert wird aber der gesam­te lokal genutz­te Strom. Denk­bar ist also auch die Belie­fe­rung eines Gewer­be­be­triebs im sel­ben Gebäu­de. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Pho­to­vol­ta­ik-Zubau ins­ge­samt ab und liegt vor­aus­sicht­lich zwi­schen 2,21 und 3,81 Cent pro Kilo­watt­stun­de, je nach der instal­lier­ten Leis­tung der Anla­ge. Der höchs­te Satz von 3,81 Cent gilt für Anla­gen mit einer Leis­tung bis zu 10 Kilo­watt. Über einer Leis­tung von 100 Kilo­watt gibt es kei­ne För­de­rung mehr.

Der Mie­ter­strom­zu­schlag wird nur für Strom aus Solar­an­la­gen gewährt, die nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes am 25. Juli 2017 in Betrieb genom­men wor­den sind, und erst nach Geneh­mi­gung der För­de­rung durch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on. Zudem muss die Anla­ge, für die der Mie­ter­strom­zu­schlag in Anspruch genom­men wer­den soll, bei der Bun­des­netz­agen­tur regis­triert wer­den.

Der Zuschlag wird über die EEG-Umla­ge finan­ziert. Für den Strom, der nicht an Mie­ter geht und ins Netz ein­ge­speist wird, erhal­ten die Anla­ge­be­trei­ber eine Ver­gü­tung nach dem EEG. Die Grö­ße der för­der­fä­hi­gen Anla­gen ist auf 500 Mega­watt pro Jahr begrenzt. Vor allem die­se Decke­lung stieß im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren auf Wider­stand: Das Poten­zi­al wür­de bei wei­tem nicht aus­ge­schöpft, wenn bei 500 Mega­watt jähr­lich Schluss mit der För­de­rung ist.

Die Oppo­si­ti­ons­frak­tio­nen im Bun­des­tag kri­ti­sier­ten dar­über hin­aus die steu­er­recht­li­chen Fol­gen der Neu­re­ge­lung: Wenn Ver­mie­ter in das Mie­ter­strom-Modell inves­tie­ren, wer­den sie gewer­be­steu­er­pflich­tig. Als rei­ne Ver­mie­ter sind sie von der Gewer­be­steu­er befreit. Die Instal­la­ti­on einer Solar­an­la­ge für die Pro­duk­ti­on von Mie­ter­strom setzt daher auch steu­er­li­che Über­le­gun­gen vor­aus.