Verdeckte Gewinnausschüttung an ehemaligen Gesellschafter

Ein ehemaliger Gesellschafter kann ebenfalls Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein, wenn die vertragliche Grundlage dafür während der Zeit als Gesellschafter gelegt wurde.

Auch ein frü­he­rer Gesell­schaf­ter kann noch Emp­fän­ger einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) sein. Für das Finanz­ge­richt Mün­chen kommt es auf die Ver­hält­nis­se zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses an, der Anlass für die vGA ist. Der Ver­zicht der GmbH auf eine Dar­le­hens­for­de­rung, die vor dem Ver­kauf der Gesell­schafts­an­tei­le begrün­det wor­den ist, ist nach die­sem Prin­zip eben­falls als vGA ein­zu­stu­fen, meint das Gericht.