Spekulationsgewinn bei Zweit- und Ferienwohnungen

Die Ausnahme von der zehnjährigen Spekulationsfrist für selbstgenutzte Immobilien gilt auch für Zweit- und Ferienwohnungen.

Wird eine Immo­bi­lie inner­halb von zehn Jah­ren seit dem Erwerb wie­der ver­kauft, ist ein mög­li­cher Gewinn aus dem Ver­kauf steu­er­pflich­tig. Davon aus­ge­nom­men sind aber selbst­ge­nutz­te Immo­bi­li­en. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt ent­schie­den, dass ein Gebäu­de auch dann zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wird, wenn es der Eigen­tü­mer nur zeit­wei­lig bewohnt, sofern es ihm in der übri­gen Zeit als Woh­nung zur Ver­fü­gung steht. Aus­ge­nom­men von der Besteue­rung des Spe­ku­la­ti­ons­ge­winns sind daher auch Zweit­woh­nun­gen, nicht zur Ver­mie­tung bestimm­te Feri­en­woh­nun­gen und für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung genutz­te Woh­nun­gen.