Zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

Wenn für den gleichen Zeitraum eine gesetzliche und eine private Krankenversicherung besteht, sind die Beiträge zur Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Wenn für einen Zeit­raum Bei­trä­ge für eine Basis­ab­si­che­rung in der gesetz­li­chen und einer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung gezahlt wer­den, sind die zusätz­li­chen Bei­trä­ge zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung nicht als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar. Zwar stimmt das Finanz­ge­richt Köln der Klä­ge­rin zu, dass das Gesetz kei­ne Ein­schrän­kung für eine dop­pel­te Absi­che­rung vor­sieht, son­dern nur für eine Absi­che­rung über der Basis­ab­si­che­rung. Die Rich­ter mei­nen aller­dings, dass der Kon­text der gesetz­li­chen Rege­lung für ein Abzugs­ver­bot spricht.