Grunderwerbsteuerschuld bei einheitlichem Erwerbsvorgang

Der Verkäufer haftet bei einem zu bebauenden Grundstück auch dann in voller Höhe für die Grunderwerbsteuer, wenn ein Dritter zum Bau des Gebäudes verpflichtet ist.

Auch wenn in der Regel der Käu­fer die Grund­er­werb­steu­er zahlt, kann der Ver­käu­fer eines Grund­stücks eben­falls in Haf­tung genom­men wer­den, denn Käu­fer und Ver­käu­fer sind Gesamt­schuld­ner. Bei einem ein­heit­li­chen Erwerbs­vor­gang, bei dem neben dem Grund­stück auch der Haus­bau Teil des Geschäfts ist, schul­det der Ver­käu­fer die Grund­er­werb­steu­er daher auch dann in vol­ler Höhe, wenn nicht er selbst, son­dern ein Drit­ter zivil­recht­lich zur Gebäu­de­er­rich­tung ver­pflich­tet ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof geht von einem sol­chen ein­heit­li­chen Erwerbs­vor­gang aus, wenn beim Abschluss des Grund­stücks­kauf­ver­trags bereits fest­stand, dass der Käu­fer das Grund­stück nur in einem bestimm­ten bebau­ten Zustand erhält. Das ist ins­be­son­de­re der Fall, wenn der Bau­ver­trag bereits vor dem Abschluss oder Wirk­sam­wer­den des Kauf­ver­trags geschlos­sen wur­de.