Schachtelstrafe entfällt bei fehlender inländischer Betriebsstätte
Die Schachtelstrafe beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine andere Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass die verkaufende Gesellschaft eine inländische Betriebsstätte hat.
Verkauft eine ausländische Kapitalgesellschaft Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft, ist der erzielte Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei. Im Regelfall würden zwar 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten und wären damit steuerpflichtig. Doch diese “Schachtelstrafe” entfällt, wenn die verkaufende Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt. In diesem Fall kann die Gesellschaft nämlich laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine inländischen Einkünfte erzielt haben, bei denen Betriebsausgaben anfallen könnten. Damit geht auch die Fiktion zusätzlicher Betriebsausgaben ins Leere.
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