Schachtelstrafe entfällt bei fehlender inländischer Betriebsstätte

Die Schachtelstrafe beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine andere Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass die verkaufende Gesellschaft eine inländische Betriebsstätte hat.

Ver­kauft eine aus­län­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft Antei­le an einer inlän­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft, ist der erziel­te Ver­äu­ße­rungs­ge­winn kom­plett steu­er­frei. Im Regel­fall wür­den zwar 5 % des Gewinns als nicht abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­ben gel­ten und wären damit steu­er­pflich­tig. Doch die­se “Schach­tel­stra­fe” ent­fällt, wenn die ver­kau­fen­de Kapi­tal­ge­sell­schaft im Inland über kei­ne Betriebs­stät­te und kei­nen stän­di­gen Ver­tre­ter ver­fügt. In die­sem Fall kann die Gesell­schaft näm­lich laut einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­ne inlän­di­schen Ein­künf­te erzielt haben, bei denen Betriebs­aus­ga­ben anfal­len könn­ten. Damit geht auch die Fik­ti­on zusätz­li­cher Betriebs­aus­ga­ben ins Lee­re.