Haftung einer Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft

Das Finanzamt kann nicht die Tochter einer Organgesellschaft für Steuerschulden der Organmutter in Haftung nehmen.

Eine Organ­ge­sell­schaft haf­tet nur für Steu­er­schul­den ihres unmit­tel­ba­ren Organ­trä­gers. Bei einer mehr­stu­fi­gen Organ­schaft kann das Finanz­amt daher nicht die Toch­ter einer Organ­ge­sell­schaft für Steu­er­schul­den der Organ­mut­ter in Anspruch neh­men. Der Bun­des­fi­nanz­hof beruft sich dabei auf den Geset­zes­wort­laut, nach dem für die Haf­tung die Organ­schaft zwi­schen den bei­den unmit­tel­bar betei­lig­ten Gesell­schaf­ten von Bedeu­tung ist.