Nachträglicher Antrag auf Günstigerprüfung

Wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung in der ursprünglichen Steuererklärung ins Leere gelaufen wäre, kommt auch noch ein Antrag bei einer späteren Änderung des Steuerbescheids in Frage.

Bei Kapi­tal­erträ­gen prüft das Finanz­amt nur dann, ob die Besteue­rung mit der tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er oder der Abgel­tungs­teu­er für den Steu­er­zah­ler güns­ti­ger ist, wenn dies in der Steu­er­erklä­rung bean­tragt wird. Die­se Güns­ti­ger­prü­fung wird dann auch bei spä­te­ren Ände­run­gen des Steu­er­be­scheids erneut durch­ge­führt. In einem Fall, in dem der bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­scheid auf­grund ande­rer Umstän­de spä­ter geän­dert und der Antrag nicht in der ursprüng­li­chen Steu­er­erklä­rung gestellt wur­de, woll­te das Finanz­amt einen nach­träg­li­chen Antrag auf Güns­ti­ger­prü­fung jedoch nicht akzep­tie­ren. Das Finanz­ge­richt Köln hat den Antrag dage­gen zuge­las­sen. Vor der Ände­rung sei der Antrag dem Klä­ger nicht zuzu­mu­ten gewe­sen, weil er ins Lee­re gelau­fen und damit bedeu­tungs­los war.