Verlustverrechnung für Körperschaften

Zum Wegfall des Verlustvortrags nach der Übertragung von Anteilen an einer Körperschaft gab es seit 2016 neben einer Gesetzesänderung mehrere Gerichtsentscheidungen und eine neue Verwaltungsanweisung.

Zur Gegen­fi­nan­zie­rung der Unter­neh­men­steu­er­re­form wur­de 2008 eine Vor­schrift ins Steu­er­recht auf­ge­nom­men, die den Ver­lust­ab­zug nach dem Ver­kauf von Antei­len an einer Kör­per­schaft ein­schränkt: Wer­den inner­halb von fünf Jah­ren mehr als 25 % der Antei­le einer Kapi­tal­ge­sell­schaft über­tra­gen, kön­nen die bis dahin auf­ge­lau­fe­nen Ver­lus­te antei­lig nicht mehr steu­er­lich genutzt wer­den. Bei einer Über­tra­gung von mehr als 50 % der Antei­le gehen die Ver­lus­te sogar kom­plett ver­lo­ren.

Die­se Rege­lung ist für vie­le Kon­flik­te mit den Finanz­äm­tern ver­ant­wort­lich, aber an der Rechts­la­ge hat das lan­ge Zeit wenig geän­dert. Doch seit Ende 2016 sieht die Situa­ti­on anders aus. Zunächst hat eine Geset­zes­än­de­rung für eine deut­li­che Ver­bes­se­rung gesorgt. Ver­lus­te kön­nen damit für Über­tra­gun­gen ab 2016 wei­ter steu­er­lich genutzt wer­den, wenn der Geschäfts­be­trieb erhal­ten bleibt und eine ander­wei­ti­ge Nut­zung des Ver­lusts aus­ge­schlos­sen ist.

Der nächs­te Pau­ken­schlag kam im März 2017 vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, das die alte Rege­lung teil­wei­se als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft und dem Gesetz­ge­ber auf­ge­tra­gen hat, bis Ende 2018 rück­wir­kend ab 2008 eine ver­fas­sungs­kon­for­me Rege­lung zu schaf­fen. Dabei geht es zunächst nur um die Fäl­le, in denen zwi­schen 25 % und 50 % der Antei­le über­tra­gen wur­den. Das Finanz­ge­richt Ham­burg, von dem schon die Vor­la­ge für die­se ers­te Ent­schei­dung kam, hat dem Ver­fas­sungs­ge­richt im Som­mer prompt einen wei­te­ren Fall zur Ent­schei­dung vor­ge­legt. Dies­mal geht es um den zwei­ten Teil der Rege­lung, der einen kom­plet­ten Ver­lust­un­ter­gang bei Über­tra­gun­gen von mehr als 50 % vor­sieht. Die Chan­cen ste­hen nicht schlecht, dass das Ver­fas­sungs­ge­richt auch hier Nach­bes­se­run­gen vom Gesetz­ge­ber ver­lan­gen wird.

Unter­des­sen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um kurz vor Weih­nach­ten eine gründ­lich über­ar­bei­te­te Fas­sung sei­ner Ver­wal­tungs­an­wei­sung zu der Vor­schrift ver­öf­fent­licht. Die Neu­fas­sung ist aller­dings gleich in dop­pel­ter Hin­sicht eine Ent­täu­schung. Nicht nur hat das Minis­te­ri­um — von einem kur­zen Hin­weis abge­se­hen — auf eine Reak­ti­on auf die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts oder den Vor­la­ge­be­schluss des Finanz­ge­richts Ham­burg ver­zich­tet. Das Schrei­ben ent­hält auch kei­ner­lei Aus­sa­gen zu der Neu­re­ge­lung, die einen Ver­lust­ab­zug bei Fort­füh­rung des Betriebs wei­ter zulässt.

Zumin­dest vor­erst bleibt die Rechts­la­ge also ins­be­son­de­re für Alt­fäl­le wei­ter unklar: Zur Neu­re­ge­lung liegt kei­ne Stel­lung­nah­me der Ver­wal­tung vor, die alte Rechts­la­ge wird noch ein­mal vom Ver­fas­sungs­ge­richt auf den Prüf­stand gestellt, und zu der vom Ver­fas­sungs­ge­richt gefor­der­ten rück­wir­ken­den Neu­re­ge­lung wird es kaum vor der Bil­dung einer sta­bi­len Regie­rungs­ko­ali­ti­on in Ber­lin kom­men. Wich­tig ist daher vor allem, gegen nega­ti­ve Steu­er­be­schei­de Ein­spruch ein­zu­le­gen, um die­se offen zu hal­ten, sofern der Bescheid nicht vor­läu­fig ergan­gen ist.